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Die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Es genügt, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit entweder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet.
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach dem Gesetz nur absetzbar, wenn entweder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht - der Abzug ist dann auf 1.250 € beschränkt - oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet; in dem zuletzt genannten Fall ist der Abzug der Kosten unbeschränkt möglich.
Die Klägerin im Sachverhalt war eine Stewardess, die zusammen mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Einfamilienhaus wohnte. Im Streitjahr 2013 war sie insgesamt an 134 Tagen auf Flügen im In- und Ausland tätig. Sie machte 1.250 € für die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers in dem gemeinsamen Einfamilienhaus geltend. Finanzamt und Finanzgericht der ersten Instanz erkannten die Kosten nicht an, da ihrer Auffassung nach das Vorhalten eines Arbeitszimmers wegen des geringen Anteils der Heimarbeit der Klägerin nicht erforderlich sei.
Hinweise:
Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen. Das FG muss nun prüfen, ob das Arbeitszimmer tatsächlich (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wurde. Ist dies der Fall, kann die Klägerin die Kosten in Höhe von 1.250 € abziehen. Der Abzug kann dann also nicht mit der Begründung versagt werden, dass sie ihre berufliche Tätigkeit zu Hause auch an einem PC am Esstisch erledigen könnte.
Ein Abzug ist hingegen nicht möglich, wenn die Klägerin das Arbeitszimmer auch privat genutzt hat und diese private Mitnutzung nicht ganz untergeordnete Bedeutung hatte. Bislang steht nicht fest, welche beruflichen Tätigkeiten die Klägerin überhaupt zu Hause verrichtet hat.