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Unfallschäden mit Nutztieren in der Landwirtschaft: Wer haftet?

24.04.2020
Kuhweide

Autounfälle mit entlaufenen Weidetieren oder Verletzungen bei der Arbeit in der Tierhaltung: Unfälle mit Tieren oder am Tier kommen in der Landwirtschaft leider immer wieder vor. Wir erklären, wer bei Unfallschäden mit Nutztieren haftet und welche Versicherung für Ihren landwirtschaftlichen Betrieb sinnvoll ist.

Die meisten Unfälle passieren in der Landwirtschaft in der Tierhaltung. Bei Autounfällen mit Tieren handelt es sich zwar häufig um Wildtiere, doch kommt es auch immer wieder zu Unfällen mit Nutztieren aus landwirtschaftlichen Betrieben. Hier erfahren Sie alles Wichtige, das Sie zu Unfallschäden mit Tieren in der Landwirtschaft wissen müssen.

Haftet bei Unfallschäden durch Tiere in der Landwirtschaft immer der Halter? Nein!

Tierhalterhaftung nach § 833 BGB

Bei Unfällen mit Tieren oder Unfallschäden durch Tiere – ob im Haushalt, in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb oder im Straßenverkehr – greift § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dort wird die Tierhalterhaftung wie folgt geregelt:

“Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.” (§ 833 BGB)

Wichtig für die Tierhalterhaftung: Unterscheidung zwischen Luxustieren und Nutztieren

Wer bei Unfallschäden durch Tiere haftet, hängt nach § 833 BGB also maßgeblich von dem Zweck der Tierhaltung ab. Es wird unterschieden zwischen Luxustieren und Nutztieren:

  • Luxustiere sind Haustiere, die nicht zu beruflichen, sondern zu privaten Zwecken gehalten werden wie etwa die Hauskatze.
  • Nutztiere sind Tiere, die dem Beruf bzw. der landwirtschaftlichen Produktion, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters dienen. Dazu zählen etwa die Kuh, das Schwein oder das Schaf eines Landwirtschaftsbetriebs sowie der Hund eines Försters oder Schäfers. Der Hund eines Hobbyjägers ist dagegen kein Nutztier.

Bei Luxustieren gilt für den Tierhalter nach § 833 Satz 1 BGB eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Das heißt, der Tierhalter haftet bei Unfällen mit Luxustieren immer – auch dann, wenn kein Verschulden seinerseits vorliegt. Da Tiere nicht rational denken, ist der Halter grundsätzlich dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass sein Tier keine Schäden verursacht und keine Gefahr für andere Menschen darstellt.
Anders sieht es bei Nutztieren aus, die zu beruflichen Zwecken gehalten werden, wie es in der Landwirtschaft der Fall ist. Für diese Tiere besteht eine rechtliche Ausnahme. Nach § 833 Satz 2 BGB haftet der Halter bei Nutztieren nicht, wenn er “bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde”.

Das heißt, der Tierhalter hat bei Unfallschäden mit Nutztieren die Möglichkeit, nachzuweisen, dass die Tiere ordnungsgemäß beaufsichtigt wurden, oder der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Beaufsichtigung entstanden wäre. Kann der Halter beweisen, dass er der Aufsichtspflicht sachgemäß nachgekommen ist, haftet er nicht (Entlastungsbeweis).

Bricht also zum Beispiel ein Nutztier aus einem landwirtschaftlichen Betrieb aus und verursacht einen Schaden, obwohl der Landwirt seine Tiere durch ein sicheres Gehege mit einem stabilen Zaun oder anderweitig ausreichend gesichert hatte, so haftet der Halter nicht automatisch.

Wichtig: Wird ein Tier bei einem Unfall tödlich verletzt oder muss aufgrund eines Zusammenstoßes notgeschlachtet werden, müssen Sie dies in der Datenbank der HI Tier vermerken.

Ausreichende Sicherung ist vom jeweiligen Nutztier abhängig

Welche Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Sicherung von Nutztieren notwendig sind, ist von den Tieren abhängig, die gehalten werden. So ist die Chance höher, dass zum Beispiel junge Rinder ausbrechen, als eher ruhige Milchkühe und sie müssen deshalb stärker gesichert werden. Neben stabilen Zäunen ist für die Hütesicherheit auch die Sorgfalt des Tierhalters ausschlaggebend.

Die entsprechenden Vorgaben zur erforderlichen Sorgfalt und Sicherung von Nutztieren werden von den Landwirtschaftskammern oder -ämtern der Bundesländer festgelegt. Hinweise zu sicheren Weidezäunen für Rinder, Schweine, Schafe, Pferde, Wild und Geflügel finden Sie auch in der aid-Broschüre “Sichere Weidezäune”.

Bei einem Unfall mit einem Nutztier muss der Landwirt nachweisen, dass sein Zaun oder die Einfassung des Geheges den Richtlinien entsprochen hat. Die zu erfüllenden Sorgfaltspflichten sind dabei hoch angesetzt. Im Zweifel oder bei schweren Unfällen wird die Einhaltung der Vorgaben durch einen Gutachter überprüft.

Doch nicht nur die Außengehege müssen sicher gestaltet werden, auch der Stall auf dem Hof sollte so angelegt sein, dass Nutztiere nicht unbeabsichtigt frei laufen können.

Unfälle mit Nutztieren: Autofahrer kann Teilschuld bekommen

Kommt es zu einem Autounfall mit einem Nutztier – etwa zu einem Zusammenstoß von einem Auto mit einer Kuh – kann der Autofahrer unter Umständen eine Teilschuld tragen.

Maßgebend ist, ob der Autofahrer mit Tieren auf der Fahrbahn hätte rechnen müssen, und ob er die Geschwindigkeitsbegrenzung überschritten hat. Ein Gutachter muss dann prüfen, ob der Unfall bei einer geringeren Geschwindigkeit hätte verhindert werden können oder glimpflicher verlaufen wäre.

Hinweisschilder können Autofahrer davor warnen, dass es auf der Straße zu Tieraufkommen durch Viehtrieb kommen kann. Allerdings bedeuten solche Schilder nicht, dass der Autofahrer bei einem Unfall immer haftet. Denn unter Umständen kann ein Unfall auch trotz erhöhter Aufmerksamkeit und Sorgfalt des Autofahrers passieren. Zudem müssen Autofahrer nur zu Zeiten auf Tiere eingestellt sein, zu denen es wahrscheinlich ist, dass sie die Fahrbahn kreuzen. Nachts ist das bei Nutztieren in der Regel nicht der Fall.

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Wenn der Autofahrer laut Gutachten eine Mitschuld trägt, wird die Höhe der Haftungskosten aufgeteilt, indem die generelle Betriebsgefahr des Autos und die Tiergefahr gegeneinander abgewogen werden. Bei freilaufenden Tieren ist die Haftungsquote des Tierhalters in der Regel deutlich höher.

Bei Fahrradunfällen bekommt der Radfahrer nur dann eine Teilschuld, wenn ihm – etwa durch Provokation des Tieres – ein aktives Mitverschulden des Unfalls nachgewiesen werden kann.

Unfälle durch Fahrbahnverschmutzung: Der Tierhalter ist verantwortlich

Bei einem Unfall durch Tiere aus der Landwirtschaft muss nicht unbedingt eine Kollision stattfinden. Auch eine durch Tiere verschmutzte Fahrbahn kann zum Beispiel zu Auto- oder Motorrad-Unfällen führen.

Wenn die Fahrbahn durch Nutztiere verschmutzt ist, ist der Tierhalter dafür verantwortlich, die Straße zu reinigen. Unterlässt er eine ordnungsgemäße Reinigung, haftet er im Schadensfall.

Wer haftet beim Unfall auf dem Weg zum Schlachthof?

In bestimmten Fällen ist der Landwirt als Tierhalter nicht für Unfallschäden verantwortlich. Bricht ein Nutztier zum Beispiel auf dem Weg zum Schlachthof aus und verursacht einen Unfall, ist nicht mehr der Landwirt haftungspflichtig, sondern der Viehhändler. Kommt es jedoch beim Entladen am Schlachthof zu einem Unfall, so ist nicht mehr der Viehhändler verantwortlich, sondern der Schlachthof.

Tierhalter oder Tieraufseher: Wer haftet bei Unfallschäden?

Neben dem Tierhalter, das heißt dem Eigentümer des Tieres, kann im Schadensfall unter Umständen auch der Hüter, der die Aufsicht des Tieres vertraglich übernommen hat, haften. Die Haftung des Tieraufsehers wird in § 834 BGB wie folgt geregelt:


“Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.” (§ 834 BGB)

Auch hier ist die Unterscheidung zwischen Luxustieren und Nutztieren relevant:

  • Bei Nutztieren haften Tierhalter und Tieraufseher nicht automatisch. Beide haben die Möglichkeit, zu beweisen, dass Sie der Aufsichtspflicht zum Beispiel durch entsprechende Zäune ordnungsgemäß nachgekommen sind.
  • Bei Luxustieren hat dagegen nur der Tieraufseher die Möglichkeit, die ordnungsgemäße Aufsicht nachzuweisen. Der Tierhalter haftet immer.

Sonderfall Pferde: Wer haftet bei Unfällen mit Pferden?

Pferde sind in der Regel keine Nutztiere, sondern Luxustiere – so etwa das klassische Reitpferd. Da Pferde sehr schreckhaft sind, kommt es auch mit ihnen immer wieder zu Unfällen. Wird ein Unfall durch ein Pferd verursacht, haftet der Tierhalter immer, unabhängig davon, ob er das Tier eingezäunt hat.

Pferde können allerdings auch als Nutztiere gehalten werden. Bei der Einordnung als Nutztier ist die generelle Zweckbestimmung entscheidend. Wird ein Pferd also zu Erwerbszwecken gehalten, wie etwa das Rückepferd des Holzbauern, dann gilt es als Nutztier. Die Haftung des Tierhalters tritt in diesem Fall nur dann ein, wenn er nicht beweisen kann, dass er der Aufsichts- und Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Arbeitssicherheit in der Tierhaltung: Unfallrisiko reduzieren

Damit das Unfallrisiko im landwirtschaftlichen Betrieb so gering wie möglich gehalten wird, ist in der Tierhaltung erhöhte Achtsamkeit und Arbeitssicherheit gefragt.

Vor allem beim Verladen ist das Unfallrisiko hoch, da die Tiere einem hohen Stresspegel ausgesetzt sind. Daher sollte nie allein gearbeitet werden und es sollte Sicherheitskleidung getragen werden. Außerdem empfiehlt sich die Verwendung von Hilfen wie etwa einem Treibbrett. Achten Sie auf einen ruhigen Umgang mit den Tieren, um Schrecksituationen zu vermeiden.

Im Stall sollte stets Ordnung herrschen – Werkzeuge und Arbeitsgeräte, die in den Gängen liegen gelassen wurden, entpuppen sich schnell als gefährliche Stolperfallen.

Treibwagen oder professionelle Viehtransportwagen mit einer Ladefläche zum Absenken helfen, Rinder sicher auf die Weide zu treiben. Mobile Fang- und Behandlungseinrichtungen oder Weideparzellen zum Auf- und Abbauen erhöhen die Sicherheit beim Einfangen. Die Tiere sind fixiert und können weder Sie, noch sich selbst verletzen. Für kleinere Herden kann ein Viehtriebwagen mit Fangeinrichtung ausreichen.

Welche Versicherung ist für Unfallschäden mit Tieren in der Landwirtschaft sinnvoll?

Für Landwirtschaftsbetriebe ist es sinnvoll, mit einer Versicherung für Unfälle mit oder durch Tiere vorzusorgen. Denn insbesondere im schweren Schadensfall sind die Haftungskosten schnell sehr hoch und damit ein enormes finanzielles Risiko für Ihren Betrieb.

Es gibt spezielle Versicherungen für Landwirte, die Sie als Tierhalter im Falle eines Unfalls, an dem Ihre Nutztiere beteiligt sind, absichern. Zusätzlich sollten Sie sich im Schadensfall an einen Rechtsanwalt für Agrarrecht wenden.

Bei der Versicherung ist darauf zu achten, dass Sie eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen bzw. eine land- und forstwirtschaftliche Betriebs-Haftpflichtversicherung, die ausdrücklich auch Haftpflichtschäden durch Tierhaltung abdeckt.

Achten Sie bei Neuanschaffungen, die aufgrund eines Tierunfalls entstanden sind darauf, sämtliche Belege für die Buchhaltung aufzubewahren. Auch Tierarztkosten sind Betriebsausgaben, die für die Steuer relevant sind. Ihre Buchstelle oder Ihr Steuerberater berät Sie gern dazu.

Fazit zu Unfallschäden mit Tieren in der Landwirtschaft

In landwirtschaftlichen Betrieben kommt es immer wieder zu Unfällen mit Tieren oder durch Tiere. Die Tierhalterhaftung ist in  § 833 BGB geregelt. Bei Nutztieren hat der Halter die Möglichkeit, zu beweisen, dass die Tiere – etwa durch sichere Zäune – ordnungsgemäß beaufsichtigt wurden, oder der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Beaufsichtigung entstanden wäre. Kann der Halter diesen Entlastungsbeweis erbringen, haftet er nicht.

In jedem Fall ist es für Landwirtschaftsbetriebe mit Tierhaltung sinnvoll, sich mit einer speziellen Versicherung gegen finanzielle Risiken durch Unfallschäden, an denen Nutztiere beteiligt sind, abzusichern. 

Übrigens haben Sie mit dem digitalen Agrarbüro von LAND-DATA alle wichtigen Infos zu Ihrem Betrieb stets im Blick, so auch , welche Versicherungen fällig sind und welche Belege dazu noch beigebracht werden müssen.