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Traktor, Anhänger und Landmaschinen: Bußgelder und TÜV

12.03.2020
landwirtschaftliche maschinen

Ladungssicherung, Fahren mit Anhänger, Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung: Bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen müssen diverse Verkehrsregeln und Vorschriften beachtet werden, bei Verstößen drohen hohe Bußgelder. Wir erklären, was Sie beachten müssen, wenn Sie mit Traktor und Landmaschinen am Straßenverkehr teilnehmen.

  • Wie schnell dürfen Sie mit Traktor und Landmaschinen fahren? 
  • Welche Vorschriften gelten beim Fahren mit Anhänger? 
  • Was droht bei Überladung? 
  • Welchen Führerschein brauchen Sie beim Bedienen eines Traktors?

Die einzelnen Bußgelder für Vergehen im Straßenverkehr können online im Bußgeldkatalog eingesehen werden. Hier geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Verkehrsregeln und Bußgelder für Landmaschinen, insbesondere Traktoren – das Herzstück des landwirtschaftlichen Verkehrs.

Traktorführerschein: Welchen Führerschein benötigen Sie für landwirtschaftliche Fahrzeuge?

Für das Führen von land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (Lof-Fahrzeugen) im Straßenverkehr benötigen Sie die Führerscheinklasse L oder T. Das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis ist eine Straftat, die mit hohen Geldstrafen bis hin zur Haftstrafe sanktioniert wird.

Führerscheinklasse L

Die Führerscheinklasse L umfasst

  • Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h, die nach ihrer Bauart für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für ebendiese verwendet werden;
  • Kombinationen aus diesen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von maximal 25 km/h geführt werden;
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge, jeweils mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h sowie Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Führerscheinklasse T

Die Führerscheinklasse T wird auch als Traktorführerschein bezeichnet und ist in der Landwirtschaft unentbehrlich. Mit der Klasse T dürfen Sie folgende Fahrzeuge fahren:

  • Zugmaschinen mit einer durch ihre Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h;
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h;
  • die Fahrzeuge müssen jeweils für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sein und eingesetzt werden;
  • Anhänger dürfen jeweils angekoppelt werden.

Die Führerscheinklassen L und T können bereits ab einem Alter von 16 Jahren erworben werden. Allerdings dürfen Fahrzeuge der Klasse T mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h erst ab 18 Jahren geführt werden. Der Führerschein der Klasse T schließt die Klassen L und AM ein.

Fahrzeuge ohne Führerschein

Achtung: Die Führerscheinklassen L und T gelten nur, wenn Lof-Fahrzeuge zu land- und forstwirtschaftlichen
Zwecken
im Straßenverkehr bewegt werden. Werden die Fahrzeuge gewerblich eingesetzt, benötigen Sie einen
LKW-Führerschein (Klasse CE).

In wenigen Ausnahmefällen dürfen Sie Fahrzeuge ohne Führerschein führen:

  • wenn der Traktor wird nur auf einem Privatgrundstück ohne öffentlichen Verkehr und mit Einwilligung des Grundstückseigentümers bewegt wird;
  • Zugmaschinen, die für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind mit einer bauartbedingten maximalen Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h, wenn der Fahrer mindestens 15 Jahre alt ist;
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und Flurförderfahrzeuge mit einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h.

Zulassung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen

Ehe Sie mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen am Straßenverkehr teilnehmen, muss zunächst die ordnungsgemäße Zulassungsart bestimmt werden.

Bei Traktoren besteht – wie bei PKW und LKW – eine Zulassungspflicht, das heißt, sie benötigen ein Nummernschild. Werden Zugmaschinen ausschließlich zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt, sind sie jedoch von der KFZ-Steuer befreit – der Traktor erhält ein grünes Kennzeichen.

gruen_schild

Kennzeichenbild: Wikipedia © ThorstenS (bearbeitet)

Davon abgesehen gibt es diverse Landmaschinen, die zulassungsfrei sind, darunter:

  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher oder Erntemaschinen;
  • Staplerfahrzeuge;
  • einachsige Zugmaschinen, die ausschließlich in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden sowie Sitzkarren hinter einachsigen Lof-Zugmaschinen.

Zusätzlich sind landwirtschaftliche Anhänger zulassungsfrei, wenn sie ausschließlich für land- und
forstwirtschaftliche Zwecke
verwendet werden und mit einer maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h von einer
Zugmaschine bewegt werden.

Verkehrsregeln und Bußgelder bei Traktoren und anderen land- und forstwirtschaftlichen Maschinen

Wie alle anderen Kfz müssen sich auch Traktoren und andere Lof-Fahrzeuge an die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) halten. Bei einer Überschreitung des Tempolimits drohen Bußgelder und ggf. Punkte in Flensburg. Die einzelnen Sanktionen für Geschwindigkeitsüberschreitungen können im Bußgeldkatalog online eingesehen werden.

Außerdem sind für Fahrer von landwirtschaftlichen Fahrzeugen insbesondere die folgenden Verkehrsregeln relevant:

Bußgelder für unangemessene Ladungssicherung

Die Ladungssicherung spielt eine maßgebliche Rolle, wenn landwirtschaftliche Fahrzeuge Güter im Straßenverkehr transportieren. Damit es nicht zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommt, müssen alle Gegenstände, die auf dem Anhänger transportiert werden, so gesichert sein, dass sie selbst bei einer Vollbremsung nicht verrutschen, umfallen, herunterfallen oder vermeidbaren Lärm verursachen können.

Alle Vorgaben zur ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung und zur Kennzeichnung von hinausragender Ladung sind in der StVO in § 22 geregelt. Ist die Ladung nicht entsprechend den Vorgaben gesichert, drohen für Fahrer und Fahrzeughalter Bußgelder in Höhe von 25 bis 120 Euro sowie ggf. Punkte in Flensburg – je nach Schwere des Verstoßes.

Bußgelder beim Fahren mit Anhänger: Bei Überladung und Geschwindigkeitsüberschreitung 

Nicht nur in der Erntezeit sind Traktoren häufig mit Anhängern unterwegs. Wird der Anhänger beim Transport überladen, wird es schnell teuer. Neben hohen Geldbußen drohen Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg.

Ab einer Überladung um mehr als 5 Prozent wird ein Bußgeld in Höhe von 140 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig, eine Überladung des Anhängers um mehr als 30 Prozent wird mit einem Bußgeld in Höhe von 425 Euro und einem Punkt geahndet.

Auch für die Geschwindigkeitsüberschreitung beim Fahren mit Anhänger drohen teils hohe Strafen. Wird die Geschwindigkeit außerorts um mehr als 16 km/h überschritten, wird mit einem Bußgeld von 70 Euro plus ein Punkt sanktioniert, innerorts sind es 80 Euro und ein Punkt. Sind Sie außerorts mehr als 31 km/h zu schnell, drohen zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot, innerorts bereits ab 26 km/h zu schnell.

Bußgelder und ggf. Punkte sind außerdem möglich, wenn die Anhängerkupplung nicht den Vorschriften entspricht, oder der Verkehr durch eine mangelhafte Verbindung zwischen Zugmaschine und Anhänger gefährdet wird.

Verkehrsschild “Landwirtschaftlicher Verkehr frei”

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Foto: shutterstock © hydebrink

Das Verkehrszeichen “Landwirtschaftlicher Verkehr frei” tritt zusammen mit dem Verkehrsschild “Durchfahrt verboten” oder “Durchfahrt verboten für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kfz” auf und zeigt an, dass die Befahrung ausschließlich für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr gestattet ist.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Strecke nur mit einem Traktor und Lof-Fahrzeugen befahren werden darf. Vielmehr ist ein land- und forstwirtschaftliches Anliegen ausschlaggebend. Liegt ein solcher Zweck vor, darf die Straße z.B. auch mit einem PKW befahren werden. Landwirtschaftlicher Verkehr darf eine mit dem Verkehrszeichen gekennzeichnete Strecke auch dann befahren, wenn es sich nur um eine Durchfahrt handelt.

Keine Mautpflicht für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge

Lof-Fahrzeuge sind von der LKW-Maut befreit, sofern sie ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden – sie müssen keine Mautgebühren zahlen. Die Mautbefreiung gilt jedoch nicht, wenn Lof-Fahrzeuge zum Beispiel in der Baubranche eingesetzt werden. Toll Collect betreibt das deutsche LKW-Mautsystem und stellt online ausführliche Informationen zur Mautbefreiung bereit.

Ausnahmegenehmigungen für überbreite Landmaschinen

Landwirtschaftliche Maschinen – wie Mähdrescher, Häcksler oder Schlepper mit Anbaugeräten – sind häufig breiter als drei Meter. Um mit überbreiten Maschinen am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, benötigen Sie zwei Dokumente: eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO und eine Erlaubnis nach § 29 StVO.

Die Ausnahmegenehmigung muss von einem Sachverständigen des TÜV oder der DEKRA erstellt werden, die Erlaubnis beantragen Sie bei Ihrem örtlichen Straßenverkehrsamt.

Weitere interessante Verkehrsregeln für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge

  • Für landwirtschaftliche Fahrzeuge gilt im Straßenverkehr ein allgemeines Überholverbot.
  • Für Traktoren und landwirtschaftliche Fahrzeuge gilt in Umweltzonen eine Ausnahmeregelung – sie dürfen die Umweltzone unabhängig von der Umweltplakette befahren.
  • Landwirtschaftliche Fahrzeuge sind von der Winterreifenpflicht ausgenommen, da die grobstolligen Reifen, mit denen Zugmaschine und Anhänger in der Regel bereift sind, auch für den Winterbetrieb geeignet sind.
  • Für den Fall, dass beim Transport Teile zu weit über Fahrzeuge oder Geräte herausragen oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnten, müssen Lof-Fahrzeuge mit einer Warntafel gekennzeichnet werden.
  • Unter Umständen ist es möglich, dass Sie trotz eines bestehenden PKW-Fahrverbots land- und forstwirtschaftliche Maschinen führen dürfen. In diesem Sonderfall kann Ihnen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht nähere Auskunft geben.

Bußgelder beim Traktor: Licht, Reifen und Auspuff

Verdreckte Scheinwerfer sind beim Traktor keine Seltenheit – aber Achtung, sie sind eine Bußgeldquelle. Denn bei verschmutzten oder verdeckten Scheinwerfern, nicht ordnungsgemäßer Nutzung der Beleuchtung oder nicht rechtzeitigem Abblenden, droht ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro. Entsteht aus diesen Gründen eine Gefährdung wird ein Bußgeld von 25 Euro fällig, bei Sachbeschädigung sind es 30 Euro.

Haben die Reifen an Traktor oder Anhänger kein ausreichendes Profil, muss der Fahrer mit einem Bußgeld von 60 Euro und einem Punkt im Verkehrszentralregister rechnen und der Fahrzeughalter mit einem Bußgeld in Höhe von 75 Euro sowie einem Punkt.

Ein defekter Auspuff am Traktor kann mit einem Bußgeld von 20 Euro geahndet werden.

TÜV bei Landmaschinen: Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung

Bei Zugmaschinen, Traktoren und selbstfahrenden Maschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h muss – unabhängig von ihrer zulässigen Gesamtmasse – alle 24 Monate vom TÜV die Hauptuntersuchung (HU) abgenommen werden. Bei einer Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h ist die zulässige Gesamtmasse ausschlaggebend: Bis 3,5 Tonnen müssen die Fahrzeuge alle 24 Monate zur HU, ab 3,5 Tonnen alle 12 Monate.

Liegt die zulässige Gesamtmasse über 7,5 Tonnen ist zusätzlich zur HU alle sechs Monate eine Sicherheitsprüfung (SP) erforderlich. Bei Erstzulassung ist die SP bei Fahrzeugen von 7,5 bis 12 Tonnen erstmals nach 3 Jahren fällig, bei Fahrzeugen über 12 Tonnen erstmals nach 2 Jahren.

Anhänger, die mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gezogen werden können, müssen alle 24 Monate zur Hauptuntersuchung. Anhänger mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h müssen 

  • bei einer zulässigen Gesamtmasse von 0,75 Tonnen alle 24 Monate (bei Erstzulassung erstmals nach 36 Monaten);
  • bei einer zulässigen Gesamtmasse von 0,75 bis 3,5 Tonnen alle 24 Monate;
  • und ab einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 Tonnen alle 12 Monate zur HU.

Zusätzlich müssen Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen alle 6 Monate zur Sicherheitsprüfung. Bei Erstzulassung ist die Sicherheitsprüfung erstmals nach 2 Jahren erforderlich.

Tipp: Mit dem digitalen Agrarbüro von LAND-DATA haben Sie alle wichtigen Dokumente aus der Hofbuchhaltung
immer griffbereit
und haben so stets im Blick, wann die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung ansteht.

Bußgelder beim Überziehen von Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung:

Wird die Hauptuntersuchung überzogen, fallen Bußgelder und ggf. Punkte in Flensburg an: 

  • 15 Euro bei einer Überziehung um zwei bis vier Monate 
  • 25 Euro bei einer Überziehung um vier bis acht Monate
  • 60 Euro und ein Punkt in Flensburg bei einer Überziehung um mehr als acht Monate.

Beim Überziehen der Sicherheitsprüfung können folgende Bußgelder berechnet werden:

  • 15 Euro bei einer Überziehung bis zwei Monate
  • 25 Euro bei einer Überziehung um zwei bis vier Monate
  • 60 Euro und ein Punkt in Flensburg bei einer Überziehung um vier bis acht Monate
  • 75 Euro und ein Punkt in Flensburg bei einer Überziehung um mehr als acht Monate.

Fazit zu Bußgeldern und TÜV bei Traktoren, Anhängern und Landmaschinen

Wer mit Traktor oder anderen land- und forstwirtschaftlichen Maschinen am Straßenverkehr teilnehmen will,
benötigt einen Führerschein der Klasse L oder T. Außerdem muss die ordnungsgemäße Zulassung der Fahrzeuge
beachtet werden, und sowohl Zugmaschinen, als auch Anhänger müssen regelmäßig zur Hauptuntersuchung und
Sicherheitsprüfung
.

Im Straßenverkehr gelten für Lof-Fahrzeuge eine Vielzahl von Verkehrsregeln und Vorschriften etwa zur
Ladungssicherung, zum Fahren mit Anhänger oder zu Ausnahmegenehmigungen für überbreite Landmaschinen.
Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder.