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Neuen Laptop sofort steuerlich geltend machen

24.02.2021
Laptop

Der Bund und die Länder haben eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021 ermöglicht. Somit kann z. B. ein neu angeschaffter Laptop gleich im Anschaffungsjahr in voller Höhe steuersenkend geltend gemacht werden.

Bund Länder-Beschluss

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie haben der Bund und die Länder am 19.01.2021 beschlossen, eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021 zu ermöglichen. Damit sollen etwa die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung künftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden können. Hiervon sollen auch diejenigen profitieren, die im Home-Office arbeiten.

Inzwischen wurde eine entsprechende Regelung per Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) erlassen. Danach geht das BMF für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, von einer einjährigen Nutzungsdauer für Hard- und Software im Bereich der EDV aus. Damit kommt es bereits ab dem Wirtschaftsjahr 2021 zu einer Sofortabschreibung für Hard- und Software im Betriebsvermögen sowie im Privatvermögen, wenn die Hard- und Software für die Einkünfteerzielung genutzt wird.

Hintergrund:

Hard- und Software sind, wie alle anderen abnutzbaren Wirtschaftsgüter, grundsätzlich über die Nutzungsdauer abzuschreiben, wenn diese länger als ein Jahr beträgt. Belaufen sich die Netto-Anschaffungskosten auf maximal 800 €, werden Hard- und Software als geringwertige Wirtschaftsgüter angesehen und können sofort, d. h. in voller Höhe, abgeschrieben werden.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Die Nutzungsdauer von Computerhardware und der dazu gehörenden sog. Peripheriegeräte sowie der Betriebs- und Anwendersoftware wird auf ein Jahr festgelegt.
  • Zur Hardware gehören Computer, Desktop-PC, Notebooks, Tablets, Desktop-Thin-Clients, Workstations, mobile Workstations, Small-Scale-Server, Dockingstations, externe Netzteile sowie Peripheriegeräte wie z. B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset, Grafiktablett, externe Laufwerke, Beamer und Drucker.
  • Die Software umfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und Datenverarbeitung, ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme und sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
  • Das Schreiben gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, in der Regel also für Wirtschaftsjahre ab 2021. Hat der Steuerpflichtige bereits vor dem 01.01.2021 Hard- oder Software angeschafft und mit der Abschreibung auf mehrere Jahre begonnen, kann er diese Wirtschaftsgüter ab 2021 ebenfalls in voller Höhe abschreiben.
  • Die hier dargestellten Grundsätze gelten auch für Steuerpflichtige, die nicht unternehmerisch tätig sind, sondern sog. Überschusseinkünfte erzielen wie z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nichtselbständige Einkünfte oder sonstige Einkünfte. Auch sie können also Hard- und Software ab 2021 sofort abschreiben.

Hinweise:

Bei einer nur einjährigen Nutzungsdauer kommt es zu einer Sofortabschreibung in voller Höhe, und zwar auch dann, wenn die Hard- oder Software erst im Laufe des Jahres angeschafft wird. Eine nur zeitanteilige Abschreibung - bei Erwerb am 01.07.2021 in Höhe von 50 % - käme nur in Betracht, wenn Wirtschaftsgüter länger als ein Jahr genutzt werden können; eben dies wird durch das BMF-Schreiben ausgeschlossen.

Bislang wurden Computer, Scanner und Drucker auf drei Jahre abgeschrieben, sofern es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter handelte. Für sog. ERP-Software galt eine Nutzungsdauer von fünf Jahren. Für Standardsoftware mit Netto-Anschaffungskosten bis zu 800 € war eine Sofortabschreibung auf geringwertige Wirtschaftsgüter möglich.

Zum BMF-Schreiben