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Maßgeblich für die Ermittlung der Grundsteuer sind Grundstückswert, Steuermesszahl und Hebesatz. Bisher wurden Grundstückswerte mit Hilfe von Einheitswerten berechnet. Diese Vorschriften sind jedoch völlig veraltet und wurden im Jahr 2018 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, da sie dem Gebot der Gleichbehandlung entgegenstehen.
Die Vorbereitungen zu der Ermittlung der notwendigen Daten und Organisation der Prozesse und Abläufe laufen aktuell an vielen Stellen auf Hochtouren. Bitte beachten Sie, dass wir Sie auch weiterhin fortlaufend mit detaillierten Informationen versorgen werden. Genaue Aussagen dazu, wie die Datenübermittlung in enger Abstimmung zwischen Unternehmern, Steuerberatungskanzleien und unterstützenden IT-Dienstleistern schnell und effizient erfolgen kann, werden wir rechtzeitig bekannt geben. Das Einreichen der entsprechenden Erklärungen wird ab Anfang Juli möglich sein. Die Abgabefrist endet voraussichtlich Ende Oktober 2022.
Gerechnet werden soll zukünftig mit dem Grundsteuerwert statt mit einem Einheitswert. Um die Neubewertung durchführen zu können, benötigt das Finanzamt für jedes Grundstück eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“.
Den Betriebsflächen ist eine Nutzung oder einer Nutzungsart zuzuordnen. Im Rahmen des typisierenden Ertragswertverfahrens wird für jede Nutzung bzw. Nutzungsart ein Reinertrag ermittelt und es wird nicht mehr zwischen Selbstbewirtschaftung, Verpachtung oder Stückländereien unterschieden. Die Nutzungsart Hofstelle wurde neu in das Bewertungsgesetz mit aufgenommen und wird eigenständig bewertet. Gebäude und Gebäudeteile des landwirtschaftlichen Betriebs, die zu Wohnzwecken dienen, werden separat als Grundvermögen bewertet.
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist bei dem Finanzamt einzureichen, in dessen Geschäftsbereich der Grundbesitz liegt. Erstreckt sich der Betrieb über mehrere Geschäftsbereiche, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der wertvollste Teil des Grundbesitzes liegt. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe müssen nicht nur die allgemeinen Angaben (z. B. Gemarkung, Flurstücknummer u. Ä.) tätigen, sondern auch die für sie besonderen Angaben. Damit Ihr Steuerberater tätig werden kann, benötigt er eine Vollmacht sowie verschiedene Angaben und Unterlagen. Dazu zählen insbesondere die Nutzung bzw. Nutzungsart, die Ertragsmesszahl und je nach Nutzung zum Beispiel Angaben zum Tierbestand.
Notwendige Angaben, die sich aus dem Datenbestand der Buchhaltung ableiten lassen, werden wir Ihrer Steuerkanzlei/Buchstelle über eine entsprechende Schnittstelle zur Verfügung stellen. Bei der Ermittlung und Übermittlung der Daten bietet unser Kooperationspartner fino taxtech GmbH über die Anwendung "GrundsteuerDigital" Unterstützung in allen Prozessschritten. Wenden Sie sich bei diesem komplexen Thema am besten an Ihren Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin, dann können Sie direkt mit der kollaborativen Erstellung der Grundsteuererklärung beginnen.
Die meisten Bundesländer planen den Versand von Informationsschreiben an die Grundstückseigentümer. Aus diesen gehen die wichtigsten Daten und Informationen, die für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts benötigt werden, bereits hervor. Je nach Bundesland kann es passieren, dass die Anschreiben für land- und forstwirtschaftliche genutzte Flächen, inklusive Wirtschaftsgebäude und verpachtete Ländereien deutlich später versendet werden.
In der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts sind die jeweiligen Flächengrößen und die gesetzliche Klassifizierung entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse am Bewertungsstichtag anzugeben. Allgemeiner Feststellungszeitpunkt ist der 1. Januar 2022.