Just Farming
Das neue Cockpit für Landwirte - für alles, was auf dem landwirtschaftlichen Betrieb wichtig ist.
LAND-DATA Newsletter - immer gut informiert!
Erhalten Sie regelmäßig Updates über Neuigkeiten.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen veröffentlicht, in dem die Sichtweise der Finanzverwaltung dargestellt wird. Das Schreiben erläutert viele technische Begriffe und geht auf die Zuordnung zu den einzelnen Einkünften ein, wobei auch vereinzelt die bilanzielle Erfassung dargestellt wird.
Seit geraumer Zeit gibt es virtuelle Währungen wie z. B. Bitcoin, die in der Praxis zwar als Zahlungsmittel akzeptiert werden, aber keine offizielle Währung darstellen. Das BMF erläutert in einem zehnseitigen Abschnitt die Fachbegriffe wie z. B. Proof of work, Forging, Masternode, Wallets, ICO, UTXO, Lending oder Hard Fork.
Für bilanzierende Steuerpflichtige gelten nach dem Schreiben die folgenden Grundsätze:
Hinweis: Ausführungen zu einer möglichen Teilwertabschreibung enthält das BMF-Schreiben nicht. Die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung hängt nach dem Gesetz davon ab, dass der Wert voraussichtlich dauernd gemindert ist.
Durch die Veräußerung, Verwendung oder sog. Blockerstellung können steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden:
Hinweis: Nach jedem Tausch beginnt eine neue einjährige Spekulationsfrist.
Das aktuelle BMF-Schreiben gilt für alle offenen Fälle. Das Schreiben bindet nur die Finanzverwaltung, nicht aber die Finanzgerichte. Es betrifft im Übrigen auch nur die ertragsteuerliche Behandlung, nicht aber die umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen.