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Die Prämie wird weiterhin jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie finanziert.
Darüber hinaus sollen künftig auch junge gebrauchte Elektrofahrzeuge, die weder als Firmenwagen noch als Dienstwagen des Ersterwerbers eine staatliche Förderung erhalten haben, bei der Zweitveräußerung eine Umweltprämie erhalten.
Voraussetzung:
Der ungeförderte Firmen- bzw. Dienstwagen muss zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs mindestens vier und maximal acht Monate erstmals zugelassen sein und eine maximale Laufleistung von 8.000 km aufweisen.
Die bisher geltende und im Jahr 2016 eingeführte Kaufprämie für Elektrofahrzeuge (Umweltbonus) war bis Ende 2020 befristet. Anträge auf die neue Förderung können seit dem 18.2.2020, 16:00 Uhr gestellt werden.
Hinweise:
Der erhöhte Umweltbonus gilt rückwirkend für alle Fahrzeuge, die ab dem 5.11.2019 zugelassen wurden. Die Förderung erfolgt auf Antrag, bis die hierfür vorgesehenen Gelder aufgebraucht sind, längstens bis 2025.
Der Antrag ist auf der Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. Vorgelegt werden müssen u. a. eine Kopie der Rechnung sowie der Zulassungsnachweis auf den Antragsteller (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief). Die Frist für die Einreichung der vollständigen Unterlagen beträgt einen Monat nach Eingang des Antrags.
Das BAFA prüft automatisch, ob Anträge, die nach der alten Richtlinie gestellt wurden, die Voraussetzungen für die erhöhte Förderung erfüllen. Ist dies der Fall, wird der neue Förderbetrag direkt im Rahmen des alten Antrags gewährt. Nähere Informationen gibt es unter www.bafa.de/umweltbonus.