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Bund und die Länder haben sich am 16.02.2022 darauf verständigt, die Überbrückungshilfe IV bis Ende Juni 2022 zu verlängern. Gleichzeitig sollen alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um einen kriminellen Missbrauch zu verhindern und sichergestellt werden, dass die Hilfen zur Absicherung auch dort ankommen, wo sie benötigt werden.
Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent beträgt der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten 90 Prozent. Es können auch weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen etc. geltend gemacht werden, um die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie so gut wie möglich abzumildern. Ebenfalls verlängert werden sollen die ergänzenden Programme der Neustarthilfe für Soloselbständige und Härtefallhilfen.
Mit gezielten steuerlichen Erleichterungen sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie so gut wie möglich abgemildert werden. Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende steuerliche Maßnahmen vor: