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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Hilfen bis Ende Juni 2022 verlängert

21.02.2022
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Bund und die Länder haben sich am 16.02.2022 darauf verständigt, die Überbrückungshilfe IV bis Ende Juni 2022 zu verlängern. Gleichzeitig sollen alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um einen kriminellen Missbrauch zu verhindern und sichergestellt werden, dass die Hilfen zur Absicherung auch dort ankommen, wo sie benötigt werden.

Verlängerte Überbrückungshilfe IV wird unverändert fortgesetzt

Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent beträgt der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten 90 Prozent. Es können auch weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen etc. geltend gemacht werden, um die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie so gut wie möglich abzumildern. Ebenfalls verlängert werden sollen die ergänzenden Programme der Neustarthilfe für Soloselbständige und Härtefallhilfen.

Weitere steuerliche Erleichterungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Mit gezielten steuerlichen Erleichterungen sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie so gut wie möglich abgemildert werden. Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende steuerliche Maßnahmen vor:

  • Vom Arbeitgeber an in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern - gewährte Prämien zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3 000 Euro steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet.
  • Die Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden, wird um ein Jahr verlängert 
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert.
  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge werden um ein weiteres Jahr verlängert. Damit haben Steuerpflichtige, die in 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Pandemie nicht investieren können, die Möglichkeit Investitionen in 2023 nachzuholen.
  • Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen werden ebenfalls um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 wird um weitere drei Monate verlängert.