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Billigkeitsregelungen im Spendenrecht verlängert

10.02.2022
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Dem Bundesfinanzministerium zufolge gelten die bis zum 31.12.2021 aufgrund der Corona-Krise gewährten steuerlichen Erleichterungen für alle Maßnahmen fort, die bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aufgrund der anhaltenden Corona-Krise einzelne, bereits bestehende coronabedingte Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene bis zum 31.12.2022 verlängert. Die Corona-Krise ist u. a. für gemeinnützige Vereine auch unter steuerlichen Gesichtspunkten ein Problem, wenn sie z. B. Mittel für Betroffene der Corona-Krise verwenden wollen. Das BMF hat daher in mehreren Schreiben des Jahres 2020 Erleichterungen gewährt, die bis zum 31.12.2021 befristet waren (s. hierzu unsere Mandanten-Informationen Juni 2020 sowie Februar 2021).

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens

  • Bei Spenden auf Sonderkonten für Corona-Betroffene, die z. B. von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
    oder von Wohlfahrtsverbänden eingerichtet worden sind, genügt der vereinfachte Zuwendungsnachweis, d. h. der Überweisungsträger, um die Spende steuerlich absetzen zu können.
  • Gemeinnützige Vereine dürfen Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für Corona-Betroffene erhalten haben, für Corona-Betroffene verwenden, auch wenn dies von ihrer Satzung nicht gedeckt ist. Hierbei sind allerdings noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen, z. B. die Prüfung der Bedürftigkeit der unterstützten Person.
  • Gemeinnützige Vereine dürfen auch Räume oder Personal für Corona-Betroffene verwenden, ohne dass dies die Gemeinnützigkeit gefährdet.
  • Unternehmer können Unterstützungsmaßnahmen für Corona-Betroffene als Betriebsausgaben absetzen.
  • Arbeitnehmer können einen Teil ihres Arbeitslohns zugunsten Corona-Betroffener spenden, indem der Arbeitgeber diesen Teil des Arbeitslohns auf ein Spendenkonto zugunsten der Corona-Hilfe einzahlt. Dieser Teil des Arbeitslohns muss dann nicht versteuert werden, wenn entsprechende Aufzeichnungen im Lohnkonto gefertigt werden.

Verlängerung umsatzsteuerlicher Erleichterungen

Die bisherigen BMF-Schreiben enthielten auch umsatzsteuerliche Erleichterungen, die durch das aktuelle Schreiben nicht bis zum 31.12.2022 verlängert wurden. Dies liegt jedoch daran, dass die umsatzsteuerlichen Erleichterungen nunmehr durch ein gesondertes BMF-Schreiben gewährt werden. Zu den umsatzsteuerlichen Erleichterungen gehört z. B. der Verzicht auf die Umsatzbesteuerung unentgeltlicher Hilfsmaßnahmen von Unternehmen als sog. unentgeltliche Wertabgabe.