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Trecker Agrardiesel
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Agrardieselanatrag:  Abgabefrist endet

22.09.2020
Trecker Agrardiesel

Der Antrag ist bis zum 30. September des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.

Agrardieselantrag 2019:  Abgabefrist endet am 30.9.2020

Die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist mit einer Steueranmeldung per amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die innerhalb eines Kalenderjahres zu begünstigten Zwecken verwendeten Gasöl-, Pflanzenöl- und Biodieselmengen zu beantragen.
In der Anmeldung hat der Antragsteller alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen.

Mehr Informationen haben wir auch in diesem Beitrag für Sie zusammengestellt: Infos zum Agrardiesel – wie Sie hier sparen können 

Hier finden Sie Formulare für den Agrardieselantrag

Für eine schnelle Bearbeitung hier noch einmal der Verweis auf die entsprechenden Formulare:
Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sogenannter "vollständiger Antrag"
Vereinfachter Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sogenannter "Kurzantrag"

Das Formular 1140 kann von allen Antragstellern verwendet werden. Für die Verwendung des Formulars 1142 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
• der Antragsteller hat im Jahr 2019 einen vollständigen Antrag (Formular 1140) oder einen Kurzantrag (Formular 1142) gestellt, der nicht abgelehnt wurde,
• seit dem letzten vollständigen Antrag (Formular 1140) haben sich beim Antragsteller keine Änderungen bei der Betriebsart, beim Personenkreis und der Anzahl der Bienenvölker ergeben und
• der Antragsteller ist im Zeitpunkt der Antragstellung und im Zeitpunkt der Verwendung der Energieerzeugnisse kein Unternehmen in Schwierigkeiten i.S.v. Art. 1 Abs. 4 Buchstabe c) i.V.m. Art. 2 Nr. 18 der VO (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - "Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" (AGVO; ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, Seite 1) bzw. der Randnummer 16 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (UEBLL; ABl. C 200 vom 28. Juni 2014, Seite 1) in Verbindung mit den Randnummern 20 und 24 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (RuU-LL; ABl. C 249 vom 31. Juli 2014, Seite 1).  (Quelle: Zoll)

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