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Abzug von Handwerkerleistungen bei Belastung des Verrechnungskontos

26.10.2022
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Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt eine Zahlung auf das Bankkonto des Handwerkers voraus. Es genügt nicht, wenn die Handwerkerleistung von einer Gesellschaft erbracht worden ist, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, und das Gesellschafterverrechnungskonto des Steuerpflichtigen bei der Gesellschaft mit dem Rechnungsbetrag belastet wird.

Für Handwerkerleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen gewährt der Gesetzgeber eine Steuerermäßigung von 20 %, maximal 1.200 €/Jahr. Nach dem Gesetz ist allerdings erforderlich, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten und dass er den Rechnungsbetrag auf das Konto des Handwerkers gezahlt hat.

Im Sachverhalt war der Kläger Dachdeckermeister und Gesellschafter der XY-GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb einer Dachdeckerei war. Die XY-GmbH führte am privaten Wohnhaus des Klägers eine Reparatur durch und stellte dem Kläger die Reparatur in Rechnung. Der Kläger beglich die Rechnung der XY-GmbH in der Weise, dass sein Gesellschafterverrechnungskonto bei der XY-GmbH belastet wurde. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nicht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

  • Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen konnte nicht gewährt werden, weil der Kläger den Rechnungsbetrag nicht auf ein Bankkonto der XY-GmbH geleistet hat, sondern lediglich sein Gesellschafterverrechnungskonto bei der XY-GmbH belastet wurde.
  • Der Gesetzgeber verlangt eine Zahlung auf das Konto des Handwerkers, der die Handwerkerleistung erbracht hat. Damit ist ein Bankkonto der XY-GmbH gemeint.
  • Bei dem Gesellschafterverrechnungskonto handelt es sich jedoch um ein buchhalterisches Konto des Klägers bei der XY-GmbH, nicht aber um ein Bankkonto der XY-GmbH.

Hinweise:

Der BFH folgt der Auffassung des Bundesfinanzministeriums, das ebenfalls verlangt, dass auf einem Bankkonto des Handwerkerbetriebs ein Zahlungseingang erfolgt, z. B. durch Überweisung oder durch einen Lastschrifteinzug.

Hinsichtlich der Rechnung genügte es, dass der Kläger diese auf Verlangen des Finanzamts vorlegen konnte. Es war nicht erforderlich, dass er die Rechnung unaufgefordert seiner Einkommensteuererklärung beifügte.