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Wachstumschancengesetz verabschiedet - die wichtigsten Änderungen

03.04.2024
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Am 22.03.2024 hat der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz zugestimmt. Im Gesetz ist ein Bündel von unterschiedlichen Maßnahmen zusammengeschnürt. Erfahren Sie hier, welche davon bei der steuerlichen Betreuung landwirtschaftlicher Unternehmer besonders wichtig sind.

Mit dem Gesetz soll die Liquiditätssituation von Unternehmen verbessert werden. Außerdem sollen die Wettbewerbsfähigkeit, die Wachstumschancen und der Standort Deutschland gestärkt werden. Daneben sind zahlreiche kleinere Maßnahmen enthalten, um das Steuersystem zu vereinfachen und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie zu entlasten.

Maßnahmen mit direkten Auswirkungen auf die Betreuung landwirtschaftlicher Unternehmen

Abschreibungen (AfA)

Degressive Abschreibung (AfA): Für Wirtschaftsgüter, die vom 01.04.2024 bis einschließlich 31.12.2024 angeschafft werden, ist eine degressive Abschreibung möglich. Die Höhe der degressiven AfA beträgt das Doppelte der linearen AfA, maximal 20 %.

Sonderabschreibung nach § 7g EStG: Diese Sonder-AfA gibt es für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Sie kann beliebig auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden vier Jahre verteilt werden. Für ab 2024 angeschaffte Wirtschaftsgüter gibt es eine Sonder-AfA in Höhe von 40 % der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten (bisher waren es 20 %).

Diese Anpassungen im Bereich der AfA werden wir in ADNOVA finance kurzfristig umsetzen und im Rahmen der nächsten Aktualisierung zur Verfügung stellen. 

Zudem wurde eine degressive Abschreibung in Hohe von 5 % für Wohngebäude, deren Baubeginn zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 lag bzw. liegt, beschlossen. Die erstmalige Anwendung wird in der Praxis erst nach Fertigstellung der Gebäude erfolgen, die Umsetzung im Programm ist daher für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen.

Buchführungspflicht: Höhere Umsatz- und Gewinngrenzen

Durch das Wachstumschancengesetz werden die Schwellenwerte für die Buchführungspflicht angehoben auf 800.000 Euro (Umsatzerlöse bzw. Gesamtumsatz) und 80.000 Euro (Jahresüberschuss bzw. Gewinn). Bisher galten die Grenzen von 600.000 Euro Umsatz und 60.000 Euro Gewinn.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärung

Nach § 18 Absatz 2 Satz 3 UStG können Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen hat. Unternehmer geben dann lediglich jährlich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung ab. Dieser Schwellenwert wird auf 2.000 Euro angehoben.

Ist-Besteuerung

Bei der Ist-Besteuerung müssen Unternehmer die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen, wenn Kunden ihre Rechnung beglichen haben. Bisher war die Ist-Besteuerung erlaubt, wenn der Gesamtumsatz des Vorjahres nicht höher als 600.000 Euro betrug. Diese Grenze wird auf 800.000 Euro angehoben.

E-Rechnungen

Der Empfang einer E-Rechnung gemäß EN16931 wird für alle deutschen B2B-Geschäfte ab dem 01.01.2025 obligatorisch. Eine Zustimmung des Rechnungsempfängers ist nicht mehr notwendig. Bis zum 31.12.2026 können neben den neuen E-Rechnungen noch Papierrechnungen und normale PDF-Rechnungen versendet werden. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 800.000 Euro im Vorjahr verlängert sich die Übergangszeit um ein Jahr auf den 31.12.2027.

Der Versand von E-Rechnungen ist bereits seit längerem in den LAND-DATA Systemen implementiert, ebenso der Empfang und die GoBD-konforme Archivierung. Vor Jahresende werden noch punktuelle Optimierungen und Erweiterungen zur vollumfänglichen Verarbeitung in unseren Programmen umgesetzt.

Diese ursprünglich geplanten Änderungen sind in der endgültigen Fassung nicht mehr vorhanden

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Komplett entfallen sind die Anhebung der Grenzen für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG-Grenze) sowie die Anhebung der Werte bei der Poolabschreibung (Sammelposten).

Pauschalierungssatz

Die Kürzung der Vorsteuerpauschale für pauschalierende Landwirte ist ebenfalls vom Tisch. Die erste Fassung des Gesetzes sah noch ein Abschmelzen des Pauschalierungssatzes von 9 auf 8,4 % vor.