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USt-Voranmeldung: ADNOVA finance unterstützt Zuordnung der geänderten Steuerschlüssel

29.07.2020
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Wie die steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze für den Zeitraum der Absenkung in der USt-Voranmeldung und Jahreserklärung richtig zugeordnet werden, wurde mit entsprechenden BMF-Schreiben bekannt gegeben. Die Zuordnung der geänderten USt-Schlüssel in die entsprechenden Formularfelder wird mit der Aktualisierung ADNOVA finance vom Juli 2020 unterstützt.


Durch Artikel 3 Nummer 3 i. V. m. Artikel 12 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise werden § 28 Absatz 1 und 2 UStG mit Wirkung zum 1. Juli 2020 neu gefasst. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 gelten ein allgemeiner Steuersatz von 16 % und ein ermäßigter Steuersatz von 5 %.

Die Erläuterungen im Vordruckmuster USt 1 E wurden entsprechend angepasst. Dieses ersetzt mit Wirkung vom 1. Juli die mit BMF-Schreiben im Dezember 2019 eingeführte Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020. Die Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020) und USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2020) bleiben unverändert bestehen.

Dementsprechend sind in den elektronisch abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen des 2. Halbjahrs 2020 die Nettobeträge sowohl für Umsätze zum Steuersatz von 16 % als auch für Umsätze zum Steuersatz von 5 % und die darauf entfallende Umsatzsteuer addiert in die entsprechenden Kennzahlen einzutragen. Dies gilt auch für Umsätze, für die eine Anzahlung vor dem 01.07.2020 vereinnahmt wurden.

Betroffen sind ebenso innergemeinschaftliche Erwerbe im Sinne des § 1a UStG als auch die selbst ermittelte Umsatzsteuer für Umsätze im 2. Halbjahr 2020, bei denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG). Die Zuordnung der geänderten USt-Schlüssel in den entsprechenden Formularfeldern erfolgt in ADNOVA finance mit der Version vom Juli 2020, die wir am 28. Juli zum Download bereitgestellt haben.