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Danach können Händler und Anbieter von Dienstleistungen für die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer von einer bereits bestehenden Ausnahmemöglichkeit in der sog. Preisangabenverordnung (PAngV) Gebrauch machen und pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnung an allen Artikeln ändern zu müssen.
Voraussetzung ist, dass die Rabatte generell, d. h. über verschiedene Sortimente oder Produktgruppen hinweg gelten und auf die „Rabatt-Aktion“ (z. B. durch einen Aushang im Geschäft oder ein Banner auf der Website) aufmerksam gemacht wird.
Hinweis:
Die o. g. Ausnahmemöglichkeit kann auf preisgebundene Artikel, wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und rezeptpflichtige Arzneimittel nicht angewendet werden, da für diese andere rechtliche Regelungen gelten. Bei diesen Artikeln sind Preisreduktionen durch die Einzelhandelsstufe entweder nicht möglich oder abweichend von der PAngV geregelt.