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Aufgrund der Corona-Krise wurden Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG) beschlossen. Die Regelungen gelten mit Wirkung zum 01.03.2020 und sind bis zum 31.12.2020 befristet.
Danach gilt Folgendes:
Hinweise:
Kurzarbeit kann sowohl online als auch postalisch bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt und beantragt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist allerdings darauf hin, dass die Arbeitsagenturen und Jobcenter aufgrund des hohen Anrufaufkommens telefonisch nur eingeschränkt erreichbar sind.
Weitere Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht.
Weitere rechtliche Änderungen ergeben sich durch das am 27.03.2020 vom Bundesrat verabschiedete „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“.
Vorgesehen sind u. a. folgende Maßnahmen:
Erleichterungen im Insolvenzrecht
Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten oder insolvent geworden sind, sollen ihre Geschäfte trotzdem weiterführen können. Hierzu wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum ist das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt.
Mieterschutz
Mieter sowie Kleinstunternehmen, die wegen der Ausbreitung des Coronavirus ihre Miete nicht mehr zahlen können, werden vor Kündigungen geschützt: durch zeitlich begrenzte Einschränkungen der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen, Regelungen zur Stundung und Vertragsanpassung im Verbraucherdarlehensrecht. Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas oder Telekommunikation sollen möglichst weiterlaufen.
Strafprozesse
Zur Vermeidung der Infektion mit dem Coronavirus dürfen Strafgerichte während des nächsten Jahres die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrechen, ohne dass der Prozess „platzt“. Nach geltendem Recht ist eine Unterbrechung von höchstens 10 Tagen möglich.
Hinweise:
Alle Regelungen gelten grundsätzlich begrenzt. Mit Ende der derzeitigen Ausnahmesituation erfolgt die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage. Die einzelnen Regelungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten – zum Teil rückwirkend – in Kraft.