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Offenlegungspflicht: Keine Ordnungsgeldverfahren bis April 2025

18.12.2024
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Das Bundesamt für Justiz, in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz, gibt bekannt, dass für Unternehmen, deren Frist zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet wird. Diese Entscheidung trägt den anhaltenden Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie Rechnung und soll die Belange der betroffenen Unternehmen angemessen berücksichtigen.

Insbesondere sind Kapitalgesellschaften verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen, das heißt, diese zu veröffentlichen oder zu hinterlegen. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, müssen der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch übermittelt werden. Unterlagen für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2022 begonnen haben, sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Erstellung und fristgerechte Offenlegung des Jahresabschlusses zu den wesentlichen Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften gehören. Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten waren bisher Ordnungsgeldverfahren die Folge. Die aktuelle Entscheidung bedeutet eine temporäre Ausnahme von dieser Regelung, um den Unternehmen weiterhin eine flexible Anpassung an die gegenwärtigen Herausforderungen zu ermöglichen. Verstöße gegen Inhalts- oder Formvorschriften des Jahresabschlusses werden jedoch weiterhin geprüft und können gegebenenfalls zu Bußgeldverfahren führen.