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Neue Regelungen zum Kurzarbeitergeld

29.05.2020
Karre_Kurzarbeit


Der Bundestag hat am 23.04.2020 das sog. Arbeit-von-morgen-Gesetz (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung) beschlossen.

Es muss nun noch im Bundesrat beraten werden, damit es in Kraft treten kann.

Das Gesetz enthält u. a. folgende Regelungen zur Corona-Krise:

  • Sitzungen und Beschlussfassungen von Betriebsräten und weiteren betrieblichen Mitbestimmungsgremien sollen bis zum Ende des Jahres auch per Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden können. Entsprechendes gilt für die Einigungsstellen. Ebenfalls bis Ende des Jahres sollen Betriebsversammlungen audio-visuell durchgeführt werden können.
  • Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Laufzeit des Kurzarbeitergeldes durch Rechtsverordnung, also ohne Zustimmung des Bundesrates, befristet auf bis zu 24 Monate zu verlängern.

Für Bezieher von Kurzarbeitergeld, die während des Arbeitsausfalls als Minijobber eine Nebentätigkeit in systemrelevanten Branchen aufnehmen, soll ab April die Anrechnung des daraus erzielten Einkommens auf das Kurzarbeitergeld vollständig entfallen.