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Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie

24.08.2020
Gastronomie


Die durch die Corona-Steurhilfegesetze geänderten Umsatzsteuersätze stellen Betreiber von Restaurants, Cafes und Cateringunternehmen vor besondere Herausforderungen. Ein Überblick über die geltenden Zeiten und Sätze hilft bei der Umsetzung.

Die im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes enthaltene Regelung zur befristeten Senkung der Umsatzsteuersätze vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 ist in Kraft getreten ist. Im Zusammenspiel mit der ebenfalls befristeten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in der Gastronomie in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 (geregelt durch das sog. Erste Corona-Steuerhilfegesetz) gilt für die Besteuerung sämtlicher Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (sowohl „im Haus“ als auch „außer-Haus“) nun Folgendes:

  • Für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020: Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 5 % (Ausnahme: Getränke – hier regulärer Steuersatz von 16 %) und
  • für den Zeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2021: Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % (Ausnahme: Getränke – hier regulärer Steuersatz von 19 %).
  • Ab dem 01.07.2021 wird dann sowohl für Speisen als auch für Getränke, die in der Gastronomie verzehrt werden, ein einheitlicher Umsatzsteuersatz von 19 % gelten.

Für die Aufteilung von Pauschalpreisen, die sowohl für Speisen als auch für Getränke gezahlt werden, hat die Finanzverwaltung für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 30.6.2021 folgende Regelungen aufgestellt:

  • Zahlt der Gast einen Pauschalpreis, der Speisen und Getränke umfasst, z. B. für ein Buffet oder ein All-Inclusive-Angebot, können 30 % des Pauschalpreises als Entgelt für die Getränke angesetzt werden. Diese 30 % sind dann mit dem regulären Steuersatz zu besteuern, während die verbleibenden 70 % dem ermäßigten Satz unterliegen.
  • Zahlt der Gast einen Pauschalpreis, der nicht nur Speisen und Getränke umfasst, sondern für weitere Leistungen ("Business-Package" oder "Servicepauschale" für Übernachtungen im Hotel) anfällt, wie z. B. für die Reinigung von Kleidung, Transfer, Nutzung von Sauna und Fitnessmöglichkeiten oder die Überlassung von Parkplätzen, so können 15 % des Pauschalpreises mit dem regulären Umsatzsteuersatz besteuert werden, während die verbleibenden 85 % dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, der für Hotelübernachtungen und Speisen gilt, unterworfen werden.

Hinweis:
Die hier genannten Pauschalsätze von 30 % bzw. 15 % sind sog. Nichtbeanstandungen. Es können also auch Einzelaufzeichnungen gefertigt und anhand dieser Einzelaufzeichnungen der jeweilige Umsatzsteuersatz angewendet werden.