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Fristverlängerung für die Schlussabrechnung von Corona-Hilfen

23.08.2022
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Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen von Corona-Hilfen für Unternehmen wird laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auf den 30.06.2023 verlängert. 

Im Einzelfall auch Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 möglich

Darüber hinaus soll bis spätestens zum 31.08.2023 im Einzelfall auch eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 beantragt werden können und damit ein Gleichauf mit den Fristen für die Steuererklärung 2021 hergestellt werden. Die verlängerten Einreichungsfristen gelten sowohl für das Paket 1 (Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe) als auch für das Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV).

Für eine Fristverlängerung hatten sich die  Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und der Deutschen Steuerberaterverband (DStV) eingesetzt. Hierfür gab das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 18.08.2022 grünes Licht.  "Der 31.12.2022 war als bisherige Frist für die Abgabe der Schlussabrechnungen einfach utopisch, wenn man bedenkt, was wir in diesem Jahr alles bearbeiten müssen. Schön, dass die Politik dies erkannt hat“, so BStBK-Präsident Prof. Hartmut Schwab.

Eine Beantragung der weitergehenden Fristverlängerung bis zum Jahresende 2023 hat ebenso wie die Einreichung der Schlussabrechnungen online zu erfolgen (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die entsprechenden Inhalte sollen rechtzeitig bereitgestellt werden.

Unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de finden Sie auch eine Übersicht über alle Fristen sowie FAQ's zur Schlussabrechnung. 

Quellen: BStBK und DStV online