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Frist für das umsatzsteuerliche Zuordnungswahlrecht

03.12.2021
Solarenergie Landwirtschaft

Die Ausübung des Zuordnungswahlrechts für einen Gegenstand, der sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt wird, muss dem Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung mitgeteilt werden, damit der Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend gemacht werden kann.  Dabei ist die Fristverlängerung bei Erstellung der Erklärung durch einen Steuerberater nicht zu berücksichtigen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) teilt diese Auffassung im Grundsatz  - allerdings hält er ein Abweichen von dieser Frist für denkbar, wenn die Frist unverhältnismäßig wäre.

Welche Frist gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung?

Verwendet der Unternehmer einen Gegenstand zu mindestens 10 % für sein Unternehmen und daneben noch privat, hat er ein sog. Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand entweder vollständig oder nur anteilig oder gar nicht seinem Unternehmen zuordnen und dementsprechend die Vorsteuer vollständig, anteilig oder gar nicht abziehen. Allerdings muss er bei einer vollständigen Zuordnung die Privatnutzung des Gegenstands der Umsatzsteuer unterwerfen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung und auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das Zuordnungswahlrecht bis zum gesetzlichen Termin für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung auszuüben; diese Frist verlängert sich nicht, auch wenn der Unternehmer durch einen Steuerberater vertreten wird und deshalb eine längere Abgabefrist gilt.

Hält der EuGH die Auffassung der Finanzverwaltung für europarechtskonform?

Dem EuGH lagen nun zwei Fälle vor, in denen Unternehmer einen Gegenstand sowohl privat als auch unternehmerisch nutzten, nämlich in dem einen Fall ein Einfamilienhaus, in dessen Erdgeschoss sich ein betrieblicher Arbeitsbereich befand, und in dem anderen Fall eine Photovoltaikanlage. Die Unternehmer ordneten das Arbeitszimmer bzw. die Photovoltaikanlage zwar vollständig ihrem Unternehmen zu, um die Vorsteuer in vollem Umfang geltend zu machen; jedoch nahmen sie diese Zuordnung erst nach Ablauf der in den Streitjahren geltenden Zuordnungsfrist vor. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuer nicht an. Der BFH rief den EuGH an, damit dieser klärt, ob die Frist für das Zuordnungswahlrecht mit Europarecht vereinbar ist.

In seiner Entscheidung hält der EuGH die Frist für das Zuordnungswahlrecht grundsätzlich für europarechtskonform:

  • Die Zuordnungsentscheidung gehört zu den materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs, da erst aufgrund der Zuordnung der unternehmerische Bezug und damit die Berechtigung für den Vorsteuerabzug hergestellt wird. Hingegen ist die Mitteilung an das Finanzamt über die getroffene Zuordnungsentscheidung nur eine formelle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
  • Sind die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt, d. h. ist die Zuordnung zum Unternehmen erfolgt, darf der Vorsteuerabzug nicht wegen der Nichterfüllung einzelner formeller Voraussetzungen versagt werden.
  • Allerdings verstieße es gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn es keine zeitliche Begrenzung für die Ausübung des Zuordnungsrechts gäbe. Eine Ausschlussfrist wäre mit dem Europarecht vereinbar, wenn sie sowohl für die deutschen wie auch die europäischen Rechte gilt (sog. Äquivalenzprinzip) und wenn sie die Ausübung des Vorsteuerabzugs nicht praktisch unmöglich macht (sog. Effektivitätsgrundsatz).
  • Ein Verstoß gegen diese beiden Prinzipien bzw. Grundsätze ist nicht festzustellen. Denn die Zuordnungsfrist entspricht der Abgabefrist für Steuererklärungen und gilt daher auch für andere Steuerangelegenheiten nach deutschem Recht. Auch der Effektivitätsgrundsatz ist nicht verletzt, da der Vorsteuerabzug grundsätzlich in dem Zeitraum erfolgen muss, in dem der Vorsteuerabzugsanspruch entstanden ist.
  • Allerdings kann der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt sein, weil es möglicherweise weniger beeinträchtigende Mittel gibt als die Versagung des Vorsteuerabzugs. Denkbar sind z . B. verwaltungsrechtliche Geldstrafen. Dies muss der BFH nun im weiteren Verfahren prüfen.

Hinweise:

Die Umsatzsteuererklärung für 2020 war coronabedingt bis zum 31.10.2021 (bzw. am nächstfolgenden Werktag) abzugeben, so dass bis zu diesem Zeitpunkt auch das Zuordnungswahlrecht für im Jahr 2020 angeschaffte gemischt-genutzte Gegenstände auszuüben war. Für gemischt-genutzte Gegenstände, die im Jahr 2021 angeschafft werden, endet die Frist wieder am 31.07. des Folgejahres. Unbeachtlich ist, dass für steuerlich vertretene Unternehmer eine längere Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung gilt; hierdurch verlängert sich die Frist für das Zuordnungswahlrecht nicht.

Bei einem Grundstück, das gemischt-genutzt wird, darf nicht der vollständige Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Hier ist nach einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz der Vorsteuerabzug nur auf den unternehmerisch genutzten Teil beschränkt.

Die Entscheidung des EuGH bestätigt zwar grundsätzlich die Frist für die Zuordnungsentscheidung, die mit der Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung für steuerlich nicht vertretene Unternehmer identisch ist. Die Ausführungen des EuGH zur Verhältnismäßigkeit werden den BFH jedoch vor eine große Herausforderung stellen, weil sie kaum verständlich sind.