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Befreiung von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021

26.01.2021
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Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen können ab sofort bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2021 stellen.

 
Laut Brandenburgs Finanzministerin Katrin Lange haben sich Bund und Länder auf die Neuauflage einer steuerlichen Erleichterung für Unternehmen verständigt, die von den Eindämmungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wirtschaftlich unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind. Die Maßnahme soll von Corona-Krise betroffenen Unternehmen Liquidität sichern.
 
Mit der Befreiung von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung wird diese „auf null gestellt“; bereits gezahlte Beträge sollen von den Finanzämtern in voller Höhe erstattet werden. Die Finanzämter sind gehalten, entsprechend begründete Anträge positiv zu bescheiden. Die Regelung tritt ab sofort in Kraft und gilt für Unternehmen mit Dauerfristverlängerung bei einer Antragstellung bis zum 31. März 2021.
 
Damit wird - wie schon im vergangenen Jahr - auch in 2021 auf Antrag beim zuständigen Finanzamt auf die Sondervorauszahlung verzichtet, eine Dauerfristverlängerung gleichwohl gewährt. Mit einer Dauerfristverlängerung kann die Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat später eingereicht werden. Auch die Zahlungsfrist verlängert sich entsprechend.

Auch wenn viele Finanzämter aktuell für den Publikumsverkehr geschlossen sind, ist eine Erreichbarkeit über Telefon, E-Mail und Schriftverkehr gewährleistet.