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Einbauküche
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Abschreibung einer Einbauküche in der Landwirtschaft

01.09.2020
Einbauküche

Sie möchten in Ihrem Landwirtschaftsbetrieb oder in einer Wohnung, die Sie vermieten, die Einbauküche erneuern oder einzelne Küchengeräte austauschen? Die Anschaffungskosten können Sie im Rahmen einer Abschreibung steuerlich geltend machen. Hier erfahren Sie alles Wichtige, das Sie zum Thema Abschreibung einer neuen Küche wissen müssen.Wenn Sie Ihren Landwirtschaftsbetrieb oder eine Wohnung, die sie auf Ihrem Hof vermieten oder als Ferienwohnung anbieten, mit einer neuen Einbauküche ausstatten, entstehen schnell Kosten in vier- bis fünfstelliger Höhe. Schaffen Sie ein Wirtschaftsgut für Ihren Betrieb oder die vermietete Wohnung an, können Sie diese betrieblichen Ausgaben von der Steuer abschreiben – das gilt auch für eine Küche. Wir erklären in diesem Beitrag, was Sie dabei beachten müssen.

Was bedeutet die steuerliche Abschreibung?

Durch Betriebsausgaben wie die Anschaffung einer Einbauküche verringert sich Ihr Umsatz als Unternehmer. Solche Kosten können daher steuerlich geltend gemacht werden –  sie können von der Steuer abgesetzt oder abgeschrieben werden.

Abschreiben oder Absetzen: Die Unterschiede

Bestimmte Aufwendungen, wie zum Beispiel Telefonkosten oder Büromaterial, verringern die betrieblichen Einnahmen direkt. Solche Kosten können daher auch direkt von der Steuer abgesetzt werden. Die Kosten werden beim Absetzen anteilig vom Umsatz abgezogen, und nur der Restbetrag des Einkommens muss versteuert werden.

Die Abschreibung, korrekt als Absetzung für Abnutzungen (AfA) bezeichnet, bezieht sich dagegen auf Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen gehören. Da ebensolche Anlagegüter zur Erzielung von Einkünften beitragen, werden sie steuerrechtlich nicht als Vermögensverlust gewertet und können daher auch nicht direkt von den Steuern abgesetzt werden.

Handelt es sich bei der Anschaffung um ein abnutzbares Wirtschaftsgut, tritt jedoch mit der Zeit eine Wertminderung ein. Diese Wertminderung von Anlagevermögen bedeutet wiederum einen Vermögensverlust für den Steuerpflichtigen. Um diesen Verlust auszugleichen, kann anhand der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Gutes jedes Jahr ein Teil der Kosten von der Steuer abgeschrieben werden. Im Rahmen der Abschreibung wird also über mehrere Jahre hinweg ein bestimmter Wert von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen.

Eine Ausnahme bilden geringwertige Wirtschaftsgüter: Diese können direkt im Jahr der Anschaffung steuerlich abgesetzt werden. Dazu zählen Wirtschaftsgüter, die zwar zum Anlagevermögen gehören, aber deren Herstellungs- und Anschaffungskosten nicht über 800 Euro ohne Umsatzsteuer liegen und die beweglich und abnutzbar sind.

Hinweis: Früher lag die Schwelle für geringwertige Wirtschaftsgüter bei 410 Euro, zum 1. Januar 2018 wurde sie auf 800 Euro netto angehoben.

Abschreibungstabellen bzw. AfA-Tabellen: Nutzungsdauer ermitteln

Gemäß § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) richtet sich die Abschreibungsdauer bei beweglichen Wirtschaftsgütern – zu denen auch eine Einbauküche zählt – nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG) eines Anlagegutes ist in sogenannten AfA-Tabellen definiert, auch als Abschreibungstabellen bekannt. Das Bundesfinanzministerium stellt die amtlichen AfA-Tabellen online zur Verfügung.

Es wird unterschieden zwischen einer Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AfA-Tabelle AV) und branchenspezifischen Abschreibungstabellen wie der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig “Landwirtschaft und Tierzucht”. Ist ein Anlagegut in beiden Tabellen genannt, gilt der Wert der Branchentabelle.

Bei den AfA-Tabellen handelt es sich nicht um eine bindende Rechtsnorm, sondern um ein Hilfsmittel, mit dem die voraussichtliche Nutzungsdauer einzelner Anlagegüter geschätzt wird. Nichtsdestotrotz werden die in den AfA-Tabellen definierten Abschreibungssätze allgemein akzeptiert und bei der steuerlichen Abschreibung zugrunde gelegt.

Abschreibung einer Einbauküche: Das ist neu

Nach alter Rechtsauffassung galten Spüle und – abhängig von der regionalen Verkehrsauffassung – Herd, als wesentliche Gebäudebestandteile. Entsprechend war ein Austausch oder eine Erneuerung von Spüle und ggf. Herd im Rahmen der AfA Gebäude als Erhaltungsaufwand bei der Steuer sofort abzugsfähig.

Die Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung konnten früher zudem als Werbungskosten sofort bei den Einkünften aus der Vermietung abgezogen werden.

Mit einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BFH) vom 3. August 2016 ändert sich die Rechtsprechung in Bezug auf die steuerliche Abziehbarkeit der Kosten für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche in einer Wohnung, die Sie vermieten: Die Ausgaben sind nun weder als Werbungskosten, noch als Erhaltungsaufwand sofort abzugsfähig, sondern müssen grundsätzlich über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben werden.

Einbauküche gilt als einzelnes Wirtschaftsgut

Das Urteil des BFH basiert auf einer geänderten Verkehrsauffassung davon, was wesentliche Gebäudebestandteile sind. Eine sofortige Abzugsfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn Bestandteile eines Gebäudes erneuert werden. Spüle, Herd und Co. gelten nach heutiger Auffassung jedoch nicht länger als Gebäudebestandteile

Stattdessen ist eine Einbauküche inklusive Spüle, Herd, Elektrogeräten, Arbeitsplatte und Einbaumöbeln laut BFH als eigenständiges Wirtschaftsgut anzusehen. Denn: Eine moderne Einbauküche besteht heute in der Regel nicht mehr aus einzelnen, selbstständigen Bestandteilen, die flexibel im Raum verteilt werden können.

Küchenspülen werden heute nicht mehr als einzelne Möbelstücke verbaut sondern sind meist – ebenso wie Herdplatten – in eine durchgängige Arbeitsplatte eingelassen. Die Unterbauschränke haben keine Abdeckung, sondern sind durch die durchgängige Arbeitsplatte nach oben abgeschlossen und fest miteinander verbunden. Auch Backofen, Geschirrspüler, Kühl- und Gefrierschrank sind heute in der Regel fest in die Einbauküche integriert und können nicht mehr eigenständig aufgestellt werden.

Wenn Sie die Einbauküche in einer vermieteten Wohnung oder Ihrem Landwirtschaftsbetrieb vollständig erneuern, müssen Sie diese daher einheitlich als einzelnes Wirtschaftsgut, das heißt, als Gesamteinheit abschreiben. Einzelne Bestandteile können nicht mehr sofort bei der Steuer geltend gemacht werden.

Abschreibungsdauer bei einer Küche

Für das Wirtschaftsgut Einbauküche gilt eine betriebsübliche Nutzungsdauer – und damit eine Abschreibungsdauer – von 10 Jahren.

Das BFH Urteil von 2016 macht deutlich: Die Bestandteile einer Küche sind nicht als einzelne Wirtschaftsgüter in Form von Spüle, Kühlschrank, Herd, etc. anzusehen, die über unterschiedliche Zeiträume abgeschrieben werden. Die Einbauküche gilt vielmehr als einheitliches Wirtschaftsgut und muss komplett über die Nutzungsdauer von 10 Jahren abgeschrieben werden.

Die Abschreibung als Gesamteinheit über 10 Jahre gilt ausdrücklich auch dann, wenn die einzelnen Bestandteile der Einbauküche unter 800 Euro liegen und somit früher als geringwertige Wirtschaftsgüter eine Sofortabschreibung möglich gewesen wäre.

Rechenbeispiel zur Abschreibung einer Einbauküche

Zur Berechnung der Abschreibungssätze in Prozent und der jährlichen Abschreibungsbeträge bei einer Einbauküche werden online diverse Rechner angeboten. Wir schlüsseln Ihnen die Rechnung hier kurz auf:

Im Rahmen der linearen Abschreibung erfolgt über den Zeitraum der in den Afa-Tabellen festgelegten Nutzungsdauer eine Abschreibung bzw. Absetzung für Abnutzung (AfA) in Form von gleich hohen Jahresbeträgen. Für eine Einbauküche wird eine Nutzungsdauer von 10 Jahren angegeben, das heißt, es ist eine jährliche Abschreibung von 10% der Herstellungs- und Anschaffungskosten über einen Zeitraum von 10 Jahren möglich.

Wenn Sie also zum Beispiel eine Einbauküche im Wert von 10.000 Euro anschaffen, ergibt sich die folgende Rechnung:

10.000 Euro: 10 Jahre = 1.000 Euro / Jahr

Über einen Zeitraum von 10 Jahren können also jeweils 1.000 Euro pro Jahr steuerlich abgeschrieben, bzw. von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

Hinweis: Wird die Einbauküche im laufenden Jahr erneuert, kann sie in dem Jahr nur anteilig abgeschrieben werden.

Abschreibung einzelner Küchengeräte

Wenn Sie einzelne Bestandteile vor Ablauf der 10-jährigen Nutzungsdauer erneuern müssen – zum Beispiel weil der Herd oder Kühlschrank defekt oder die Spüle abgenutzt ist – werden die Küchengeräte nicht einzeln anhand ihrer Nutzungsdauer abgeschrieben. Stattdessen werden sie angerechnet und die Abschreibung erfolgt anhand der Restnutzungsdauer der Einbauküche.

Wenn Sie einzelne Küchengeräte anschaffen, die nicht Teil einer Einbauküche sind – zum Beispiel einen zusätzlichen Kühl- oder Gefrierschrank, können Sie diese einzeln abschreiben. Die Nutzungsdauer finden Sie in der allgemeinen AfA-Tabelle AV oder in der branchenspezifischen AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig “Landwirtschaft und Tierzucht”.

Küchengeräte, bei denen es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt – zum Beispiel eine Kaffeemaschine – können sofort steuerlich geltend gemacht werden.

Abschreibung einer Einbauküche: So helfen digitale Lösungen

Eine Buchhaltungssoftware für die Landwirtschaft wie ADNOVA+ von LAND-DATA hilft Ihnen, den Arbeitsaufwand bei der Buchhaltung in Ihrem Landwirtschaftsbetrieb zu reduzieren und zu vereinfachen. 

Mit dem digitalen Agrarbüro mit ADNOVA+ inklusive App zur mobilen Belegablage haben Sie alle wichtigen Dokumente Ihrer Buchhaltung stets im Blick. Das unterstützt Sie auch, um Abschreibung bzw. Absetzung nach Abnutzung (AfA) von Anlagegütern wie einer neuen Einbauküche in Ihrem Betrieb oder in einer vermieteten Wohnung, korrekt abbilden zu können.

Sie behalten stets den Überblick, wann Sie die Küche bzw. einzelne Küchengeräte neu angeschafft haben, wie lang die Nutzungsdauer noch läuft, und ob Sie die Kosten richtig abgeschrieben haben. Auch bei einer Steuerprüfung Ihres Betriebs haben Sie alle wichtigen Belege rund um die steuerliche Abschreibung der Küche sofort zur Hand.

Fazit zur Abschreibung einer neuen Einbauküche

Wenn Sie in Ihrem Landwirtschaftsbetrieb oder einer Wohnung, die Sie auf Ihrem Hof vermieten, eine Einbauküche erneuern, können Sie die betrieblichen Ausgaben in Form einer Abschreibung steuerlich geltend machen. Die Abschreibungsdauer richtet sich nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer, die in sogenannten AfA-Tabellen festgelegt ist.

Nach einem Urteil des BFH von 2016 kann die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung nicht mehr als Werbungskosten sofort bei der Steuer geltend gemacht werden. Auch können Austausch von Spüle oder Herd, die früher als Gebäudebestandteile galten, nicht länger als Erhaltungskosten sofort abgesetzt werden.

Die Einbauküche gilt nach der neuen Rechtsauffassung als ein eigenständiges Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren. Die vollständige Erneuerung einer Einbauküche muss daher über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben werden.

Ihr Steuerberater oder Ihr Ansprechpartner in der Buchstelle unterstützt Sie bei Ihren Fragen zur steuerlichen Abschreibung einer neuen Einbauküche in Ihrem Landwirtschaftsbetrieb oder einer von Ihnen vermieteten Wohnung. Die digitale Buchhaltung mit der LAND-DATA Software ADNOVA+ inklusive App hilft Ihnen, alle wichtigen Infos rund um die Abschreibung stets im Blick zu haben.