<img height="1" width="1" src="https://www.facebook.com/tr?id=2030817090353503&amp;ev=PageViewhttps://www.facebook.com/tr?id=2030817090353503&amp;ev=PageView(44 B) https://www.facebook.com/tr?id=2030817090353503&amp;ev=PageViewhttps://www.facebook.com/tr?id=2030817090353503&amp;ev=PageView &amp;noscript=1">
Schnitzel
<p>Just Farming</p>

Just Farming

Das neue Cockpit für Landwirte - für alles, was auf dem landwirtschaftlichen Betrieb wichtig ist.

<p>LAND-DATA Newsletter - immer gut informiert!</p>

LAND-DATA Newsletter - immer gut informiert!

Erhalten Sie regelmäßig Updates über Neuigkeiten.

„Essen auf Rädern“ nicht absetzbar

24.08.2023
Schnitzel

Die Kosten eines pflegebedürftigen Ehepaares für „Essen auf Rädern“ sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Denn Aufwendungen für die Verpflegung gehören zu den üblichen Kosten der Lebensführung und sind daher nicht zwangsläufig.

Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, weil er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und die notwendig und angemessen sind, können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Ein typisches Beispiel hierfür sind Krankheitskosten.

Im Sachverhalt waren die Kläger im Streitjahr 2019 verheiratet und zu 100 % schwerbehindert. Außerdem war für den Ehemann der Pflegegrad 2 und für die Ehefrau der Pflegegrad 3 festgestellt worden. Die Kläger bestellten im Jahr 2019 "Essen auf Rädern" und zahlten hierfür ca. 1.500 €, die sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machten und die das Finanzamt nicht anerkannte.

Das Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

  • Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen setzt zwangsläufige Aufwendungen voraus, die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht entstehen.
  • Aufwendungen für die Verpflegung sind grundsätzlich nicht zwangsläufig, wenn sie nicht unmittelbar der Heilung einer Krankheit dienen. Vielmehr gehören Kosten für die Verpflegung zu den üblichen Kosten für die Lebensführung, zumal das im Streitfall gelieferte Essen wie z. B. panierte Alaska-Lachshappen im mittleren Preisbereich von ca. 7 bis 9 € pro Mahlzeit lag.
  • Außergewöhnliche Belastungen sind auch dann zu verneinen, wenn krankheitsbedingt höhere Kosten für die Verpflegung entstehen; denn nach dem Gesetz werden Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, ausdrücklich nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
  • Auch die Lieferkosten gehören nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen, da die Lieferung von Essen heutzutage weit verbreitet und daher nicht außergewöhnlich ist.

Hinweis:
Die Kläger können jedoch einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen, der bei einer Behinderung von 100 % aktuell 2.840 € beträgt.