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Pauschaler Verlustrücktrag als Liquiditätshilfe

18.05.2020
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Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, können die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 durch einen sog. pauschalen Verlustrücktrag in Höhe von 15 % der Einkünfte beantragen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) ermöglicht Unternehmern, die von der Corona-Krise betroffen und noch nicht für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2019 veranlagt worden sind, auf Antrag die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 durch einen sog. pauschalen Verlustrücktrag in Höhe von 15 % der Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Voraussetzung ist, dass sich für 2020 voraussichtlich ein Verlust ergeben wird.

Erzielt ein Unternehmer infolge der Corona-Krise im Jahr 2020 einen Verlust, kann er diesen zwar in den VZ 2019 zurücktragen und mit dem Gewinn des Jahres 2019 verrechnen, so dass sich für 2019 eine Erstattung ergibt. Dies ist aber erst nach Abgabe der Steuererklärung für 2020 möglich, d. h. erst im Jahr 2021. Für viele Unternehmen käme diese Steuererstattung zu spät.

Kernaussagen des BMF:

  • Das BMF ermöglicht von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Liquiditätshilfe in Gestalt eines pauschalen Verlustrücktrags, der bereits jetzt in Anspruch genommen werden kann, wenn sich für 2020 voraussichtlich ein Verlust abzeichnet.
  • Von einer Betroffenheit durch die Corona-Krise ist auszugehen, wenn die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 bereits auf Null herabgesetzt worden sind.
  • Der pauschale Verlustrücktrag beträgt 15 % der Einkünfte, die für die Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt worden sind. Maximal darf sich der pauschale Verlustrücktrag auf 1 Mio. € belaufen, bei Ehegatten auf 2 Mio. €.
  • Infolge des pauschalen Verlustrücktrags werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet und anteilig erstattet.

Die Funktionsweise des geplanten pauschalen Verlustrücktrags lässt sich anhand des folgenden Beispiels erklären:

U ist Unternehmer und hat für 2019 Einkommensteuer-Vorauszahlungen in Höhe von 25.000 € auf der Grundlage erwarteter Einkünfte in Höhe von 100.000 € entrichtet. Im März 2020 muss er sein Unternehmen wegen der Corona-Krise bis auf Weiteres schließen; er erwartet für 2020 einen hohen Verlust. U kann nun zwei Anträge stellen:

  • Zum einen kann er die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 auf Null beantragen. Soweit U bereits die Vorauszahlung für das I. Quartal 2020 entrichtet hat, wird ihm diese Zahlung erstattet.
  • Zum anderen kann er nun einen pauschalen Verlustrücktrag in Höhe von 15.000 € in das Jahr 2019 vornehmen, nämlich 15 % der für die Vorauszahlungen 2019 zugrunde gelegten Einkünfte von 100.000 €. Das Finanzamt berechnet nun die Vorauszahlungen für 2019 neu, indem es nur noch 85.000 € statt der 100.000 € Einkünfte für die Berechnung der Vorauszahlungen zugrunde legt. Ergibt sich aufgrund dieser Berechnung eine Gesamtvorauszahlung für 2019 in Höhe von 21.000 €, werden dem U Vorauszahlungen in Höhe von 4.000 € erstattet, da er bereits 25.000 € für 2019 geleistet hat.

Sollte es dem Unternehmen im Verlauf des Jahres wieder besser gehen und es doch einen Gewinn für 2020 erwirtschaften, muss der Unternehmer die Erstattung der Vorauszahlungen für 2019 wieder zurückzahlen.