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Das Bundesfinanzministerium (BMF) ermöglicht Unternehmern, die von der Corona-Krise betroffen und noch nicht für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2019 veranlagt worden sind, auf Antrag die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 durch einen sog. pauschalen Verlustrücktrag in Höhe von 15 % der Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Voraussetzung ist, dass sich für 2020 voraussichtlich ein Verlust ergeben wird.
Erzielt ein Unternehmer infolge der Corona-Krise im Jahr 2020 einen Verlust, kann er diesen zwar in den VZ 2019 zurücktragen und mit dem Gewinn des Jahres 2019 verrechnen, so dass sich für 2019 eine Erstattung ergibt. Dies ist aber erst nach Abgabe der Steuererklärung für 2020 möglich, d. h. erst im Jahr 2021. Für viele Unternehmen käme diese Steuererstattung zu spät.
Kernaussagen des BMF:
Die Funktionsweise des geplanten pauschalen Verlustrücktrags lässt sich anhand des folgenden Beispiels erklären:
U ist Unternehmer und hat für 2019 Einkommensteuer-Vorauszahlungen in Höhe von 25.000 € auf der Grundlage erwarteter Einkünfte in Höhe von 100.000 € entrichtet. Im März 2020 muss er sein Unternehmen wegen der Corona-Krise bis auf Weiteres schließen; er erwartet für 2020 einen hohen Verlust. U kann nun zwei Anträge stellen:
Sollte es dem Unternehmen im Verlauf des Jahres wieder besser gehen und es doch einen Gewinn für 2020 erwirtschaften, muss der Unternehmer die Erstattung der Vorauszahlungen für 2019 wieder zurückzahlen.