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Buchungshinweise PV-Anlagen ab dem 01.01.2022

Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 wurden Photovoltaikanlagen rückwirkend ab 01.01.2022 von der Ertragsteuer befreit. 

Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG greift bei PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung bei Buchstabe a) von 30kWp und bei Buchstabe b) von 15 kWp und nennt eine Höchstgrenze pro Steuerpflichtigem oder je Mitunternehmerschaft i.H.v. 100 kWp.

Wir haben hilfreiche Beispiele zur Anwendung neu eingerichteter Konten und zur Verbuchung auf diese für Sie ausgearbeitet, die in den nächsten Schritten ausführlich erläutert werden.

Die Auslegung und die Vielzahl möglicher Anwendungsfälle dieser Höchstgrenzen und die daraus abgeleitete Beratung für die Praxis sind aufgrund der notwendigen Einzelfallbetrachtung nicht Bestandteil dieser Übersicht.

Konten für die Verbuchung steuerbefreiter Einnahmen aus PV-Anlagen inkl. der nicht abziehbaren Betriebsausgaben

Für die Verbuchung steuerbefreiter Einnahmen aus PV-Anlagen inkl. der nicht abziehbaren Betriebsausgaben wurden in ADNOVA finance folgende Konten zur Verfügung gestellt:

0123 Konten PV2 und 3 neu 03_24

0123 Konten PV neu 03_24

Wesentliches Merkmal dieser Konten ist, dass sie im Rahmen der Gewinnermittlungen gem. § 4 Abs. 1 und 3 EStG gewinnmindernd als steuerfreie Einnahmen vom Jahresüberschuss wieder abgerechnet und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben dem Jahresüberschuss wieder hinzugerechnet werden.

 

Kontierung der Einnahmen als Umsatzerlöse und die Ausgaben als Materialaufwand

In der EÜR werden bei Nutzung o.g. Konten (-) Abrechnungen im Feld 241 und (+) Hinzurechnungen im Feld 244 eingetragen.

0123 EStFormular

Buchhalterisch werden die Einnahmen weiterhin als Umsatzerlöse und die Ausgaben als Materialaufwand bzw. Sonstiger betrieblicher Aufwand gebucht bzw. kontiert. Die Steuerbefreiung der Betriebseinnahmen bzw. die nicht Abziehbarkeit der Betriebsausgaben werden über Korrekturbuchungen gebucht.

Buchungsbeispiel 1

Ein Unternehmer betreibt 2 PV-Anlagen, diese werden unter einer Betriebsnummer gebucht und haben folgende Modulleistungen und sind für Buchungszwecke folgender KSt II zugeordnet
  • Anlage 100 = KSt 100 mit der Leistung > 30 KWp
  • Anlage 200 = KSt 200 mit der Leistung < 30 KWp
Die Erlöse sind auf gesonderten Konten gebucht, die Erlöskonten sind den o.a. KSt II zugeteilt:
  • 409001 = KSt 100
  • 409002 = KSt 200

Zuordenbare Aufwendungen sind auf gesonderten Konten gebucht, die Aufwandskonten sind den o.a. KSt II zugeteilt, nicht direkt zuordenbare Aufwendungen sind auf die KSt II umgelegt worden (absolut in € oder über %).

0123 Zuordnung kst

  • Die AfA ist den KSt II zu je 100 % zugeteilt worden.

0123 Zuordnung AFA kst

0123 Zuordnung AFA kst2

Über die Auswertung zur Kostenstelle II (Auswertungen - Kostenrechnung - Kostenrechnung erstellen- Kostenstelle II) erhält der Anwender die Aufsummierung der steuerfreien Einnahmen und nicht abziehbaren Betriebsausgaben.

Diese Auswertung dient als Kontennachweis/Buchungsnachweis für die Umbuchung der Steuerbefreiung bzw. Nicht-Abziehbarkeit der Aufwendungen.

0123 Auswertung kst2

Für die PV-Anlage bzw. KSt II = 200 ergeben sich zwei notwendige Buchungen:

  • 9344 an 9349 i.H.v.  -210,08 = steuerfrei gem. § 3 Nr.72 EStG
    (Buchungstext: steuerfreie BE PV-Anlage 200)
  • 9364 an 9369 i.H.v. + 1.436,43 = nicht abziehbar gem. § 3c EStG
    (Buchungstext: n.abz. BA PV-Anlage 200)

Erfolgt für Betriebe in dieser oder ähnlicher Konstellation die Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs.3 EStG, ist die vereinnahmte/vereinbarte Umsatzsteuer als Betriebseinnahme in der Gewinner­mittlung enthalten; gleiches gilt für die Vorsteuer als Betriebsausgabe.

Die der PV-Anlage (KSt 200) zuordenbare Umsatz-, Vorsteuer und USt-Zahllast ist betrags­mäßig für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2022 zu ermitteln und über die Korrekturbuch­ungen zu neutralisieren.

 

Buchungsbeispiel 2

Es liegt eine PV-Anlage mit Antrag auf abweichendes Wirtschaftsjahr sowie eine steuerbefreite Anlage gem. § 3 Nr.72 EStG ab dem 01.01.2022 vor.  Die Gewinnermittlung § 4 Abs. 1 oder 3 EStG erfolgt für das WJ 01.07.2021 – 30.06.2022
  • Abrechnung der steuerfreien Betriebseinnahmen vom 01.01. bis 30.06.2022
  • Hinzurechnung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben vom 01.01. bis 30.06.2022 inkl. der anteiligen AfA

Vorgenommen werden soll die Erstellung der Kontenschreibung mit Datum vom 01.07.2021 bis 30.06.2022 für die Ertrags- und Aufwandskonten inkl. der steuerlichen Jahresabschlussbuchungen (für die AfA).

0123 Restriktionen

0123 Kontenschreibung

Für die PV-Anlage ergeben sich zwei notwendige Buchungen:

  • 9344 an 9349H.v. -2.941,18,08 => steuerfrei gem. § 3 Nr.72 EStG (Buchungstext: steuerfreie BE Jan bis Jun 2022)
  • 9364 an 9369 i.H.v. +2.283,02 => nicht abziehbar gem. § 3c EStG (Buchungstext: n.abz. BA Jan bis Jun 2022)

Buchungsbeispiel 3

Es lieg eine PV-Anlage im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen mit Gewinnermittlungszeitraum 01.07. bis 30.06 vor. Die Anlage liegt unter 30 kWp, somit Steuerbefreiung des § 3 Nr.72 EStG ab dem 01.01.2022:
  • betriebliche (landwirtschaftliche) Nutzung bzw. Verbrauch = 75 %
  • verkaufte/eingespeiste Menge Strom an den Netzbetreiber = 25 %
Das Verbuchen der Erlöse aus der Einspeisung erfolgt auf dem Konto 4556, zuordenbare Aufwendungen werden wie folgt kontiert:
  • 5556 Materialaufwand Photovoltaik
  • 5956 Bezogene Leistungen Photovoltaik
Versicherungen und Zinsaufwendungen werden wie folgt kontiert:
  • 6411 ff. Versicherung
  • 7326 Zinsaufwendungen

 Gewinnermittlung § 4 Abs. 1 oder 3 EStG für das WJ 01.07.2022 – 30.06.2023:

  • Abrechnung der steuerfreien Betriebseinnahmen
  • Hinzurechnung der anteiligen nicht abziehbaren Betriebsausgaben inkl. der anteiligen AfA

Die Zuordnung der Aufwendungen der KSt II (hier: 100 = PV-Anlage Stall) i.H.v. 25 %, entspricht dem Anteil in %, der unter die Abzugsbeschränkungen des § 3c EStG und die Zuordnung der Erlöse der KSt II i.H.v. 100 %, dem Anteil in %, der unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr.72 EStG fällt.

0123 Zuordnung UB kst

Die Zuordnung der AfA erfolgt ebenfalls über die KSt 100 i.H.v. 25 %:

0123 Zuordnung AFA kst2 hinten

Erstellen der Auswertung zur KSt II = 100 über das komplette WJ:

0123 Auswertung kst2 hinten

Für die PV-Anlage ergeben sich zwei notwendige Buchungen:

  • 9344 an 9349 i.H.v. -571,43 = steuerfrei gem. § 3 Nr.72 EStG (Buchungstext: steuerfreie BE)
  • 9364 an 9369 i.H.v. +535,86 = nicht abziehbar gem. § 3c EStG (Buchungstext: n.abz. BA i.H.v. 25%)

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Sehen Sie hier noch einmal zusammengefasst alle Buchungshinweise in der Übersicht.

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