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Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 wurden Photovoltaikanlagen rückwirkend ab 01.01.2022 von der Ertragsteuer befreit.
Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG greift bei PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung bei Buchstabe a) von 30kWp und bei Buchstabe b) von 15 kWp und nennt eine Höchstgrenze pro Steuerpflichtigem oder je Mitunternehmerschaft i.H.v. 100 kWp.
Wir haben hilfreiche Beispiele zur Anwendung neu eingerichteter Konten und zur Verbuchung auf diese für Sie ausgearbeitet, die in den nächsten Schritten ausführlich erläutert werden.
Die Auslegung und die Vielzahl möglicher Anwendungsfälle dieser Höchstgrenzen und die daraus abgeleitete Beratung für die Praxis sind aufgrund der notwendigen Einzelfallbetrachtung nicht Bestandteil dieser Übersicht.
Für die Verbuchung steuerbefreiter Einnahmen aus PV-Anlagen inkl. der nicht abziehbaren Betriebsausgaben wurden in ADNOVA finance folgende Konten zur Verfügung gestellt:
Wesentliches Merkmal dieser Konten ist, dass sie im Rahmen der Gewinnermittlungen gem. § 4 Abs. 1 und 3 EStG gewinnmindernd als steuerfreie Einnahmen vom Jahresüberschuss wieder abgerechnet und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben dem Jahresüberschuss wieder hinzugerechnet werden.
In der EÜR werden bei Nutzung o.g. Konten (-) Abrechnungen im Feld 241 und (+) Hinzurechnungen im Feld 244 eingetragen.
Buchhalterisch werden die Einnahmen weiterhin als Umsatzerlöse und die Ausgaben als Materialaufwand bzw. Sonstiger betrieblicher Aufwand gebucht bzw. kontiert. Die Steuerbefreiung der Betriebseinnahmen bzw. die nicht Abziehbarkeit der Betriebsausgaben werden über Korrekturbuchungen gebucht.
Zuordenbare Aufwendungen sind auf gesonderten Konten gebucht, die Aufwandskonten sind den o.a. KSt II zugeteilt, nicht direkt zuordenbare Aufwendungen sind auf die KSt II umgelegt worden (absolut in € oder über %).
Über die Auswertung zur Kostenstelle II (Auswertungen - Kostenrechnung - Kostenrechnung erstellen- Kostenstelle II) erhält der Anwender die Aufsummierung der steuerfreien Einnahmen und nicht abziehbaren Betriebsausgaben.
Diese Auswertung dient als Kontennachweis/Buchungsnachweis für die Umbuchung der Steuerbefreiung bzw. Nicht-Abziehbarkeit der Aufwendungen.
Für die PV-Anlage bzw. KSt II = 200 ergeben sich zwei notwendige Buchungen:
Erfolgt für Betriebe in dieser oder ähnlicher Konstellation die Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs.3 EStG, ist die vereinnahmte/vereinbarte Umsatzsteuer als Betriebseinnahme in der Gewinnermittlung enthalten; gleiches gilt für die Vorsteuer als Betriebsausgabe.
Die der PV-Anlage (KSt 200) zuordenbare Umsatz-, Vorsteuer und USt-Zahllast ist betragsmäßig für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2022 zu ermitteln und über die Korrekturbuchungen zu neutralisieren.
Vorgenommen werden soll die Erstellung der Kontenschreibung mit Datum vom 01.07.2021 bis 30.06.2022 für die Ertrags- und Aufwandskonten inkl. der steuerlichen Jahresabschlussbuchungen (für die AfA).
Für die PV-Anlage ergeben sich zwei notwendige Buchungen:
Gewinnermittlung § 4 Abs. 1 oder 3 EStG für das WJ 01.07.2022 – 30.06.2023:
Die Zuordnung der Aufwendungen der KSt II (hier: 100 = PV-Anlage Stall) i.H.v. 25 %, entspricht dem Anteil in %, der unter die Abzugsbeschränkungen des § 3c EStG und die Zuordnung der Erlöse der KSt II i.H.v. 100 %, dem Anteil in %, der unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr.72 EStG fällt.
Die Zuordnung der AfA erfolgt ebenfalls über die KSt 100 i.H.v. 25 %:
Erstellen der Auswertung zur KSt II = 100 über das komplette WJ:
Für die PV-Anlage ergeben sich zwei notwendige Buchungen: