Leistet der Gesellschafter einer Personengesellschaft über seine Beteiligungsquote hinaus Einlagen, ohne dass er hierfür von seinen Mitgesellschaftern eine Gegenleistung erhält, unterliegen diese der Schenkungsteuer. Die Bereicherung liegt darin, dass die Beteiligungen der anderen Mitgesellschafter im Wert steigen.
Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften können Einlagen leisten. Leistet aber nur einer der Gesellschafter Einlagen oder gehen seine Einlagen über seine Beteiligungsquote hinaus, weil er z. B. die Hälfte aller Einlagen leistet, jedoch nur mit 25 % beteiligt ist, spricht man von sog. disquotalen Einlagen. Von einer disquotalen Einlage profitieren die Mitgesellschafter, weil die Werterhöhung des Vermögens der Personengesellschaft auf den Wert ihrer Beteiligungen durchschlägt.
Im Beispiel war die Klägerin war mit 56 % an einer KG beteiligt. Weitere Gesellschafter waren ihr Ehemann, der mit 20 % beteiligt war, und die drei gemeinsamen Kinder, die jeweils 8 % hielten. Der Ehemann leistete im Jahr 2012 erhebliche Einlagen, die dem gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto gutgeschrieben wurden, also nicht dem gesellschafterbezogenen Rücklagenkonto des Ehemanns. Das Finanzamt sah in den Einlagen des Ehemannes im Umfang von 56 % (dies war die Beteiligungsquote der Klägerin) Schenkungen des Ehemannes an die Klägerin.
Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab.
Eine Schenkung ist eine freigebige und unentgeltliche Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine disquotale Einlage kann diese Voraussetzungen erfüllen, wenn der Mitgesellschafter, hier die Klägerin, entsprechend bereichert wird.Das Urteil zeigt, dass disquotale Einlagen bei Personengesellschaften steuerlich problematisch sein können, weil sie Schenkungsteuer auslösen. Insbesondere bei Personengesellschaften, an denen Familienangehörige beteiligt sind, sind disquotale Einlagen nicht unüblich.
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Auch bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH sind disquotale Einlagen denkbar. Hier sieht der Gesetzgeber sogar dann eine Schenkungsteuerpflicht vor, wenn gar keine Bereicherungsabsicht des Gesellschafters, der die Einlage leistet, besteht. Schenkungsteuer kann daher auch entstehen, wenn die übrigen Gesellschafter dritte Personen sind, zu denen kein Verwandtschaftsverhältnis besteht.
Die Schenkungsteuer wird in der Regel gegenüber dem Beschenkten festgesetzt; dies war hier die Klägerin.