Just Farming
Das neue Cockpit für Landwirte - für alles, was auf dem landwirtschaftlichen Betrieb wichtig ist.
LAND-DATA Newsletter - immer gut informiert!
Erhalten Sie regelmäßig Updates über Neuigkeiten.
Für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 darf der Zinssatz nicht mehr angewendet werden, der Gesetzgeber muss eine Neuregelung bis zum 31.07.2022 treffen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält den gesetzlichen Zinssatz von 6 % jährlich bzw. 0,5 % monatlich, der auf Steuernachzahlungen und Steuererstattungen angewendet wird, für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 für verfassungswidrig. Trotz der Verfassungswidrigkeit ist der Zinssatz aber noch auf Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 anzuwenden. Für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 darf der Zinssatz aber nicht mehr angewendet werden, sondern der Gesetzgeber muss eine Neuregelung bis zum 31.07.2022 treffen.
Steuernachzahlungen und -erstattungen werden kraft Gesetzes mit einem Zinssatz von 6 % jährlich verzinst. Der Verzinsungszeitraum beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, also z. B. am 01.04.2017 für den Veranlagungszeitraum 2015. Allerdings gibt es aktuell Verschiebungen aufgrund der Corona-Krise. Seit langem ist umstritten, ob der Zinssatz von 6 % verfassungskonform ist; denn er liegt deutlich über den tatsächlichen Zinssätzen im Wirtschaftsleben. Zu dieser Frage waren zwei Verfahren beim BVerfG anhängig, das nun entschieden hat.
Dem BVerfG lagen zwei Streitfälle vor, in denen es um die Höhe des Zinssatzes von 6 % ging. In dem einen Fall ging es um den Verzinsungszeitraum vom 1.1.2010 bis 14.7.2014, während es in dem anderen Fall um den Verzinsungszeitraum 2010 bis 2012 ging. Die Kläger, die erhebliche Nachzahlungszinsen durch eine Außenprüfung an das Finanzamt zahlen sollten, hielten den Zinssatz von 6 % für verfassungswidrig.
Das BVerfG sieht den Zinssatz ab dem Verzinsungszeitraum 01.01.2014 zwar als verfassungswidrig an, hält ihn aber trotzdem bis zum 31.12.2018 für weiter anwendbar:
Der Beschluss des BVerfG gilt nur für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen, nicht aber für sonstige Zinsen wie z. B. Stundungs-, Aussetzungs- oder Hinterziehungszinsen. Denn diese Zinsen waren nicht Gegenstand des beim BVerfG anhängigen Verfahrens.
Abzuwarten bleibt nun zum einen, welchen Zinssatz der Gesetzgeber für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 beschließen wird. Zum anderen wird zu prüfen sein, ob Zinsbescheide, soweit sie Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 betreffen, geändert werden können. Vor einer nachteiligen Änderung von Zinsbescheiden über Erstattungszinsen könnten die Steuerpflichtigen aufgrund der gesetzlichen Vertrauensschutzregelung geschützt sein; die Finanzverwaltung wird dies möglicherweise aber anders sehen.