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Veräußert ein Aktionär seine wertlos gewordenen Aktien zu einem Kaufpreis von beispielsweise 10 € und erwirbt er im Gegenzug vom Käufer wertlose Aktien, führt der hieraus entstehende Verlust zu einem Verlust aus Kapitalvermögen. Die Veräußerung wertloser Aktien stellt keinen Gestaltungsmissbrauch dar, selbst wenn im Gegenzug wertlose Aktien erworben werden.
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Aktiengewinne sowie Verluste aus Aktiengeschäften.
Im Sachverhalt erwarb der Kläger im Jahr 2011 1.000 Aktien der X-AG zum Preis von ca. 4.600 €. Die Aktien wurden in der Folgezeit wertlos. Im Februar 2013 verkaufte der Kläger die Aktien zum Preis von insgesamt 10 € an die Y und kaufte im Gegenzug von Y wertlose Aktien. Der Kläger machte in seiner Steuererklärung für 2013 einen Verlust aus Kapitalvermögen in Höhe von 4.590 € geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an.
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Hinweise:
Eine entgeltliche Veräußerung kann selbst dann vorliegen, wenn ein Kaufpreis nur symbolischen Charakter hat oder wenn wertlose Aktien ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden.
Der BFH macht deutlich, dass ein Steuerpflichtiger seine Verhältnisse so gestalten darf, dass er keine oder möglichst wenig Steuern zahlt. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt erst dann vor, wenn der Steuerpflichtige einen ungewöhnlichen Weg wählt, der keinen erkennbaren wirtschaftlichen Zweck hat. Dies ist bei einem Verkauf wertloser Aktien bzw. bei einem Tausch von Aktien nicht der Fall.
Der Gesetzgeber erkennt seit dem Veranlagungszeitraum 2020 die Verrechnung von Verlusten, die aus der Übertragung wertloser Aktien auf einen Dritten oder aus der Ausbuchung wertloser Aktien entstehen, nur noch bis zu einem Betrag von jährlich 20.000 € an. Ein übersteigender Betrag kann erst in den Folgejahren geltend gemacht werden, aber ebenfalls nur bis zu einem Betrag von 20.000 € jährlich. Diese Einschränkung gilt allerdings nicht für die Übertragung wertgeminderter Aktien, sondern nur für die Übertragung bzw. Ausbuchung wertloser Aktien. Da es im Streitfall um einen Verlust von rund 4.600 € ging, hätte die Verlustverrechnungsbeschränkung dem Kläger nicht geschadet.