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Es genügt nicht, dass die Darlehenslaufzeit über den 01.01.2009 hinausging. Eine Berücksichtigung des Verlustes der Darlehensforderung nach den Grundsätzen, die für wesentlich beteiligte Gesellschafter gelten, scheidet aus, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Verzichtes bereits wertlos und nicht krisenbestimmt war.
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören seit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 auch Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalforderungen. Gleiches gilt für Gewinne und Verluste aus der Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder einer verdeckten Einlage.
Im Streitfall war der Kläger zu 30 % an einer GmbH beteiligt. Im Jahr 2003 gewährte er für Kredite, die die GmbH bei einer Bank aufnahm, Sicherheiten. Im Januar 2007 gewährte der Kläger der GmbH ein Darlehen in Höhe von ca. 250.000 €, mit dem der Bankkredit abgelöst wurde; das Darlehen des Klägers sollte unkündbar sein, weil die GmbH von Dritten kein Darlehen mehr erhalten würde. Im Dezember 2007 erklärte der Kläger einen Rangrücktritt. Im September 2011 verzichtete der Kläger auf das nunmehr wertlose Darlehen und veräußerte im Dezember 2011 seine Beteiligung mit Verlust. Der Kläger machte neben dem Verlust aus dem Verkauf der Beteiligung auch den Verlust seiner Darlehensforderung zu 60 % nach dem sog. Teileinkünfteverfahren geltend. Den Darlehensverlust erkannte das Finanzamt steuerlich nicht an.
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Zwar hat der BFH im Jahr 2017 seine Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von Darlehensverlusten im Rahmen der Veräußerung oder Aufgabe einer wesentlichen GmbH-Beteiligung zu Lasten der Steuerzahler geändert und eine Vertrauensschutzregelung bis zum 27.09.2017 gewährt. Der Gesetzgeber hat aber anschließend ein Antragsrecht eingeführt, mit dem auch Darlehensverluste aus der Folgezeit steuerlich berücksichtigt werden können. Dieses Antragsrecht hat der Kläger im Streitfall nicht wahrgenommen, weil er bereits unter die Vertrauensschutzregelung gefallen ist. Das Antragsrecht hätte inhaltlich zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Der Verzicht auf eine nicht werthaltige Forderung, die seit dem 01.01.2009 begründet worden ist, führt grundsätzlich zu einem Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Steuerpflichtige Anschaffungskosten für den nicht werthaltigen Teil der Forderung hatte. Verluste aus Forderungsverlusten, die seit 2020 entstehen, dürfen jährlich nur noch in Höhe von 10.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
Die hier dargestellten Grundsätze und Einschränkungen gelten für Forderungen, die zum Privatvermögen gehören. Verluste aus betrieblichen Forderungen führen grundsätzlich zu Betriebsausgaben.