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title: Verlust aus Gesellschafter-Darlehen
description: Ein Darlehensverlust kann nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, wenn die Darlehensforderung vor dem 01.01.2009 begründet worden ist.
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# Verlust aus Gesellschafter-Darlehen

03.09.2020

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#### Verzichtet ein GmbH-Gesellschafter gegenüber der GmbH auf seine Darlehensforderung, kann der sich hieraus ergebende Darlehensverlust nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, wenn die Darlehensforderung vor dem 01.01.2009 begründet worden ist.

Es genügt nicht, dass die Darlehenslaufzeit über den 01.01.2009 hinausging. Eine Berücksichtigung des Verlustes der Darlehensforderung nach den Grundsätzen, die für wesentlich beteiligte Gesellschafter gelten, scheidet aus, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Verzichtes bereits wertlos und nicht krisenbestimmt war.

## Einkünfte aus Kapitalvermögen

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören seit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 auch Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalforderungen. Gleiches gilt für Gewinne und Verluste aus der Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder einer verdeckten Einlage.

Im Streitfall war der Kläger zu 30 % an einer GmbH beteiligt. Im Jahr 2003 gewährte er für Kredite, die die GmbH bei einer Bank aufnahm, Sicherheiten. Im Januar 2007 gewährte der Kläger der GmbH ein Darlehen in Höhe von ca. 250.000 €, mit dem der Bankkredit abgelöst wurde; das Darlehen des Klägers sollte unkündbar sein, weil die GmbH von Dritten kein Darlehen mehr erhalten würde. Im Dezember 2007 erklärte der Kläger einen Rangrücktritt. Im September 2011 verzichtete der Kläger auf das nunmehr wertlose Darlehen und veräußerte im Dezember 2011 seine Beteiligung mit Verlust. Der Kläger machte neben dem Verlust aus dem Verkauf der Beteiligung auch den Verlust seiner Darlehensforderung zu 60 % nach dem sog. Teileinkünfteverfahren geltend. Den Darlehensverlust erkannte das Finanzamt steuerlich nicht an.

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

- Zwar werden seit der Einführung der Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen zum 01.01.2009 auch Verluste aus Kapitalforderungen steuerlich berücksichtigt. Dies gilt jedoch nicht für Kapitalforderungen, die vor dem 01.01.2009 begründet worden sind, es sei denn, es handelte sich um eine sog. Finanzinnovation.
- Die Darlehensforderung des Klägers wurde vor dem 01.01.2009 begründet, und sie stellte keine Finanzinnovation dar. Es genügt nicht, dass das Darlehen über den 01.01.2009 hinaus gewährt wurde. Der Verlust aus der Darlehensforderung ist daher steuerlich nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.
- Zwar kann der Verkauf einer GmbH-Beteiligung zu einem gewerblichen Verlust führen, wenn der Gesellschafter mit mindestens 1 % beteiligt war und seine Beteiligung verkauft oder aufgibt. Zu diesem Verlust gehören auch Verluste aus Darlehensforderungen, wenn das Darlehen bis zum 27.09.2017 geleistet worden ist; denn bis zu diesem Tag gilt eine Vertrauensschutzregelung des BFH, der seine Rechtsprechung für Zeiträume danach zu Lasten der Steuerzahler geändert hat. Die Darlehensforderung des Klägers war im Zeitpunkt des Verzichtes aber nichts mehr wert, so dass sich der Höhe nach kein steuerlicher Verlust ergibt.
- Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das Darlehen von vornherein krisenbestimmt war oder als sog. Finanzplandarlehen krisenunabhängig gewährt oder in der Krise hingegeben wurde. Diese Voraussetzungen lagen nach der Würdigung des Finanzgerichts in der ersten Instanz, an die der BFH gebunden ist, nicht vor. Denn das Darlehen aus dem Jahr 2007 war lediglich eine Fortführung der im Jahr 2003 hingegebenen Sicherheiten, und im Jahr 2003 war die GmbH noch liquide und hätte auch von Dritten noch Darlehen erhalten.

## Grundsätze und Einschränkungen

Zwar hat der BFH im Jahr 2017 seine Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von Darlehensverlusten im Rahmen der Veräußerung oder Aufgabe einer wesentlichen GmbH-Beteiligung zu Lasten der Steuerzahler geändert und eine Vertrauensschutzregelung bis zum 27.09.2017 gewährt. Der Gesetzgeber hat aber anschließend ein Antragsrecht eingeführt, mit dem auch Darlehensverluste aus der Folgezeit steuerlich berücksichtigt werden können. Dieses Antragsrecht hat der Kläger im Streitfall nicht wahrgenommen, weil er bereits unter die Vertrauensschutzregelung gefallen ist. Das Antragsrecht hätte inhaltlich zu keinem anderen Ergebnis geführt.

Der Verzicht auf eine nicht werthaltige Forderung, die seit dem 01.01.2009 begründet worden ist, führt grundsätzlich zu einem Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Steuerpflichtige Anschaffungskosten für den nicht werthaltigen Teil der Forderung hatte. Verluste aus Forderungsverlusten, die seit 2020 entstehen, dürfen jährlich nur noch in Höhe von 10.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.

Die hier dargestellten Grundsätze und Einschränkungen gelten für **Forderungen, die zum Privatvermögen gehören**. Verluste aus betrieblichen Forderungen führen grundsätzlich zu Betriebsausgaben.

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