Der Gesetzgeber hat die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 für steuerlich vertretene Steuerpflichtige vom 28.02.2021 auf den 31.08.2021 verschoben. Außerdem wurde der Beginn des Verzinsungszeitraums für 2019 vom 01.04.2021 auf den 01.10.2021 festgelegt.
An sich müssen Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater oder anderen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lassen, ihre Steuererklärung 2019 bis zum 28.02.2021 abgeben. Kommt es für 2019 zu einer Nachzahlung oder Erstattung, wird der Nachzahlungs- bzw. Erstattungsbetrag ab dem 01.04.2021 verzinst.
Die Koalitionsparteien der Bundesregierung, CDU/CSU und SPD, haben die Verlängerung der Steuererklärungsfrist für 2019 entschieden.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die Verschiebung des Verzinsungszeitraums ist für Steuerpflichtige, die eine Erstattung erwarten, nachteilig, für Steuerpflichtige, die nachzahlen müssen, vorteilhaft.
Zur Entlastung von landwirtschaftlichen Buchstellen wurde die Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 für beratene land- und forstwirtschaftliche Betriebe um fünf Monate vom 31.07.2021 auf den 31.12.2021 verlängert. Der Beginn des Zinslaufs für 2019 wurde hier auf den 01.05.2022 verschoben.