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Verkauf eines Pkw des Betriebsvermögens

25.11.2020
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Landwirtschaftliche Unternehmer sollten sorgfältig prüfen, ob sie einen teilweise privat genutzten Pkw dem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen. Denn beim Verkauf können hohe Steuerzahlungen fällig werden.

Das sollten Landwirte beim Kauf bzw. Verkauf eines Autos beachten:

Hat der Unternehmer einen Pkw, den er lediglich zu 25 % betrieblich nutzt, seinem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet, kann er die laufenden Aufwendungen im Ergebnis nur zu 25 % absetzen; bei einer Veräußerung ist dagegen der vollständige Gewinn aus dem Verkauf steuerpflichtig. Eine Kürzung des Gewinns um 75 %, dem Anteil der privaten Nutzung, ist nicht zulässig.

Wirtschaftsgüter, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, können dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden. Voraussetzung ist, dass die betriebliche Nutzung mindestens 10 % beträgt.

Gerade in der Landwirtschaft ist die teils private, teils betriebliche Nutzung des PKWs weit verbreitet. Bevor Sie die Zuordnung eines PKWs zum Betriebsvermögen vornehmen, sollten Sie Vor- und Nachteile mit Ihrem Steuerberater durchsprechen. Unsere Partner in der Steuerberatung können dabei auf aussagekräftige Zahlen aus dem Buchführungsprogramm für Landwirtschaft und Gewerbe, ADNOVA finance, zurückgreifen.

Ein Fall aus der Steuerberaterpraxis

Der Kläger im Beispiel war als Schriftsteller und Gutachter freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Er erwarb im Jahr 2008 einen Pkw, den er zu 75 % privat und zu 25 % betrieblich nutzte und seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnete. Die Privatnutzung versteuerte er mit den anteiligen Aufwendungen, so dass er im Ergebnis nur 25 % der Aufwendungen steuerlich absetzen konnte. Im Jahr 2013 war der Pkw bereits vollständig abgeschrieben. Der Kläger verkaufte ihn nun für 28.000 €. Das Finanzamt behandelte diesen Betrag als steuerpflichtig, während der Kläger der Auffassung war, dass der Gewinn nur im Umfang der betrieblichen Nutzung i. H. von 25 % (= 7.000 €) anzusetzen war.

In seiner Entscheidung wies der BFH die Klage ab.

  • Der Gewinn betrug 28.000 €, da der Pkw bereits vollständig abgeschrieben war. Dieser Gewinn ist in voller Höhe steuerpflichtig. Denn der Pkw gehörte zum gewillkürten Betriebsvermögen, so dass die stillen Reserven, d. h. die Differenz zwischen dem Verkaufswert und dem Buchwert, in vollem Umfang zum Betriebsvermögen gehörten.
  • Unbeachtlich ist, dass sich die Abschreibung des Pkw im Zeitraum 2008 bis 2013 nur in Höhe von 25 % auf den Gewinn ausgewirkt hatte, weil die Abschreibungen im Umfang von 75 % als Entnahme angesetzt wurden. Zwischen der Privatnutzung einerseits und der Veräußerung andererseits ist nämlich zu unterscheiden. Daher besteht kein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Privatnutzung und der späteren Veräußerung.
  • In der Trennung zwischen Privatnutzung und Veräußerung liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder gegen das objektive Nettoprinzip.

Das Urteil gilt sowohl im Fall der Bilanzierung als auch im Fall der Einnahmen-Überschussrechnung. Der Gewinn wäre auch dann in vollem Umfang steuerpflichtig, wenn der Kläger die Privatnutzung nach der sog. 1 %-Methode versteuert hätte. Dem Kläger war dieser Weg allerdings versperrt, weil die 1 %-Methode eine mehr als 50 %ige betriebliche Nutzung voraussetzt.

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Zuordnung eines überwiegend privat genutzten Pkw zum Betriebsvermögen sorgfältig geprüft werden sollte. Die laufenden Aufwendungen wirken sich nur im Umfang der betrieblichen Nutzung aus, während der spätere Gewinn bei einer Veräußerung oder Entnahme in vollem Umfang steuerpflichtig ist.