Die Finanzverwaltungen der Bundesländer und des Bundes entlasten die Opfer der Flutkatastrophe sowie Steuerpflichtige, die zugunsten der Flutopfer spenden. Die Entlastungen sind in den sog. Katastrophenerlassen der Länder Baden-Württemberg, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Saarland geregelt.
Hinweis: Gemeinnützige Vereine, die keine mildtätigen Zwecke verfolgen, dürfen Spenden für die Betroffenen der Flutkatastrophe, die sie im Rahmen einer Sonderaktion erhalten haben, für die Betroffenen verwenden.
Sind Buchführungsunterlagen vernichtet worden oder verloren gegangen, wird die Finanzverwaltung hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen ziehen.
Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder beschädigter beweglicher Wirtschaftsgüter, die innerhalb von drei Jahren nach der Flutkatastrophe getätigt werden, werden ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben anerkannt, nämlich als Erhaltungsaufwand. Voraussetzung ist, dass die Buchwerte fortgeführt werden und dass die Aufwendungen maximal 70.000 € betragen. Versicherungsentschädigungen sind bei dieser Prüfung nicht von den Aufwendungen abzuziehen, so dass es auf den Gesamtaufwand ohne Entschädigung ankommt. Der Abzug als Erhaltungsaufwand scheidet aber aus, wenn die Versicherungsentschädigung höher ist als die Aufwendungen oder wenn der Steuerpflichtige wegen des Schadens eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Absetzungen vornimmt.
Soweit die Wiederherstellungskosten bei Gebäuden nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar sind, z. B. wegen Überschreitung der Grenze von 70.000 €, kann der Unternehmer auf den Wiederherstellungsaufwand eine Sofortabschreibung von insgesamt 30 % im Jahr der Fertigstellung und den beiden Folgejahren vornehmen. Auf den Aufwand für die Wiederherstellung beweglicher Wirtschaftsgüter kann sogar eine Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung und in den beiden Folgejahren vorgenommen werden.
Für die Ersatzbeschaffung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern kann vorab eine Rücklage gewinnmindernd gebildet werden, die zusammen 30 % bzw. 50 % der Anschaffungskosten der Ersatzwirtschaftsgüter nicht übersteigt. Voraussetzung ist ein Antrag des Unternehmers, dem stattgegeben werden soll, wenn es sich z. B. um außergewöhnlich hohe Teilherstellungskosten oder Anzahlungen handelt oder wenn die Sonderabschreibungen von 30 % bzw. 50 % nicht ausreichen, um die Schadensfinanzierung zu sichern. Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von Rücklagen darf insgesamt höchstens 600.000 € betragen und in keinem Jahr 200.000 € übersteigen.
Sonderregelungen gibt es noch für Forst- und Landwirte: Sie können z. B. einen Erlass ihrer Steuern beantragen, soweit es zu Ertragsausfällen gekommen ist und keine Versicherungsleistung erbracht wird.
Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 kann auf Null herabgesetzt werden, ohne dass hierdurch die Dauerfristverlängerung, die durch die Sondervorauszahlung bewirkt wird, gefährdet wird.
Unternehmen, die selbst nicht betroffen sind, dürfen unentgeltlich Beherbergungs- und sonstige Leistungen, wie z. B. Aufräumarbeiten, mit eigenem Gerät und Personal erbringen oder für den täglichen Bedarf notwendige Güter zur Verfügung stellen, ohne dass dies umsatzsteuerlich nachteilige Folgen (z. B. Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe oder Vorsteuerkorrektur) nach sich zieht. Unterstützungsleistungen von Unternehmen an geschädigte Geschäftspartner können als Betriebsausgaben abgezogen werden.