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Steuerliche Entlastungen bei PV-Anlagen bis max. 30 kW

Geschrieben von LAND-DATA GmbH | Jan 26, 2023 12:26:42 PM

Wie sind die Steuerbegünstigungen bei Photovoltaikanlagen richtig zu buchen? Die erforderlichen Nullsteuersätze wurden in den LAND-DATA Softwareanwendungen bereits entsprechend ergänzt.

Mit dem neuen Jahressteuergesetz wurde im § 12 (3) UStG ein neuer Absatz mit einem Nullsteuersatz auf die Lieferungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von max. 30 kW (peak) aufgenommen. Damit fällt seit dem 01.01.2023 keine Mehrwertsteuer mehr auf die Anschaffung, Einfuhr, Lieferung und Installation von PV-Anlagen und Batteriespeichern für die Solaranlage an, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden. Die neuen Steuerschlüssel haben wir in den LAND-DATA Softwareanwendungen bereits entsprechend umgesetzt.

Mit den beschlossenen Maßnahmen sollen steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden abgebaut werden. Die neue steuerliche Regelung ist für diese Geschäftsvorfälle ab dem 01.01.2023 anzuwenden. Der Nullsteuersatz gilt also nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2022 in Betrieb genommen werden. Entscheidend ist das Datum, an dem die Photovoltaikanlage geliefert beziehungsweise installiert wird. Liegt dieses Datum nach dem 31.12.2022, fällt keine Umsatzsteuer an. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich. 

Leasing- oder Mietkaufverträge können - je nach konkreter Ausgestaltung - umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein. Der Nullsteuersatz kann nur auf Lieferungen angewandt werden. In allen anderen Fällen kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung. Begünstigt ist auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage, reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen hingegen nicht.

Bereitstellung zusätzlicher USt-Schlüssel in den LAND-DATA Softwareanwendungen

In ADNOVA finance wurden hierfür zusätzliche USt-Schlüssel und entsprechende Erweiterungen im Formular USt-Voranmeldung 2023 aufgenommen. Zusätzlich wurde das Layout des bereitgestellten Voranmeldungsformulars gemäß Vorgabe vollständig überarbeitet.

Für die Vorsteuer ist kein gesonderter Ausweis des Nullsteuersatzes vorgesehen. Diese Sachverhalte können mit dem bereits vorhandenen USt-Schlüssel 669 VoSt zu anderen Steuersätzen bzw. 670 Aufwand ohne VoSt gekennzeichnet werden.  

Damit der Nullsteuersatz ab dem 01.01.2023 auch bei der Rechnungsstellung in ADNOVA+ korrekt ausgewiesen werden kann, haben wir die neuen Steuerschlüssel ebenfalls in der ADNOVA+ Fakturierung zur Verfügung gestellt.