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Steuerbefreiung notärztlicher Bereitschaftsdienste

03.04.2020
Arztbesuch


Reine ärztliche Bereitschaftsdienste, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich ein Arzt zur Sicherstellung der notärztlichen Behandlung in einem Landkreis jederzeit zum Einsatz bereithält, sind als Heilbehandlungen einzustufen und damit steuerfrei.

Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) kürzlich entschieden.

Der Kläger im Sachverhalt ist selbständiger Allgemeinmediziner und Honorarnotarzt. In den Streitjahren 2011 bis 2013 erbrachte er gegenüber einem Notarzt-Vertragspartner sowie gegenüber einer zentralen Notfallpraxis notärztliche Bereitschaftsdienste. Während der Bereitschaftsdienstzeit erhielt er eine Stundenvergütung. Das Finanzamt unterwarf diese Notarzthonorare der Umsatzsteuer.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Reine ärztliche Bereitschaftsdienste, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Arzt zur Sicherstellung der notärztlichen Behandlung in einem Landkreis jederzeit zum Einsatz bereithält, sind als Heilbehandlungen einzustufen und damit umsatzsteuerfrei.

Denn sie sind für notärztliche Behandlungen unerlässlich und gehören zum typischen Berufsbild eines Arztes.

Die Übernahme derartiger Bereitschaftsdienste ist daher nicht etwa nur Voraussetzung für eine gegebenenfalls erforderliche Notfallbehandlung, sondern dient selbst der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung.

Hinweis:
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, da die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung reiner ärztlicher Bereitschaftsdienste höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.