<img height="1" width="1" src="https://www.facebook.com/tr?id=2030817090353503&amp;ev=PageViewhttps://www.facebook.com/tr?id=2030817090353503&amp;ev=PageView(44 B) https://www.facebook.com/tr?id=2030817090353503&amp;ev=PageViewhttps://www.facebook.com/tr?id=2030817090353503&amp;ev=PageView &amp;noscript=1">
Steuern
<p>Just Farming</p>

Just Farming

Das neue Cockpit für Landwirte - für alles, was auf dem landwirtschaftlichen Betrieb wichtig ist.

<p>LAND-DATA Newsletter - immer gut informiert!</p>

LAND-DATA Newsletter - immer gut informiert!

Erhalten Sie regelmäßig Updates über Neuigkeiten.

Steueränderungen 2023

16.01.2023
Steuern

Zum 01.01.2023 sind eine Reihe neuer Regelungen in Kraft getreten. Im Folgenden informieren wir über die wichtigsten Änderungen, über die wir bisher noch nicht berichtet haben:

Homeoffice-Pauschale

Die Geltung der Homeoffice-Pauschale wurde entfristet und erhöht. Steuerpflichtige, die ohne eigenes Arbeitszimmer, z. B. in einer sog. Arbeitsecke, im Homeoffice arbeiten, können ab 2023 für bis zu 210 statt bisher 120 Homeoffice-Tage einen pauschalen Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer geltend machen. Pro Heimarbeitstag können 6 € statt bisher 5 € angesetzt werden, also bis zu 1.260 € im Jahr.

Häusliches Arbeitszimmer

Änderungen ergeben sich auch beim häuslichen Arbeitszimmer. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können – wie bisher – in voller Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Anders als im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen gilt dies auch, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Statt der tatsächlichen Kosten kann ab 2023 alternativ ein Pauschbetrag von 1.260 € abgezogen werden; auf diese Weise müssen die tatsächlichen Kosten nicht ermittelt und nachgewiesen werden. Der Pauschbetrag mindert sich für jeden Monat, in dem das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, um ein Zwölftel (105 € pro Monat).

Abschreibungen bei Vermietungen

Vermieter von Wohnraum können künftig eine Abschreibung in Höhe von 3 % auf ihr Gebäude in Anspruch nehmen, wenn das Gebäude nach dem 31.12.2022 fertiggestellt worden ist. Dies gilt auch für vermietete Wohnungen, die zu einem Betriebsvermögen gehören. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit zur Sonderabschreibung im Mietwohnungsneubau reaktiviert und an besonderen Effizienzkriterien ausgerichtet.

Private Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen

Änderungen ergeben sich für private Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen. Hier wurde – bereits rückwirkend ab dem 01.01.2022 – eine Einkommensteuerbefreiung eingeführt. Von der Steuer befreit sind danach Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäuden (z. B. Garagen, Carports) beziehungsweise von 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Immobilien). Die Steuerbefreiung erfolgt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Die Regelung umfasst auch sämtliche Bestandsanlagen.

Außerdem wurde ein Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und ihren wesentlichen Komponenten auf oder in der Nähe u. a. von Wohngebäuden eingeführt. Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 01.01.2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich. Wird jedoch eine bestehende Anlage nach dem 01.01.2023 erweitert, fällt beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation keine Umsatzsteuer an.

Bewertung bebauter Grundstücke 

Angepasst wurde das Ertrag- und das Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung. Dies kann zu höheren Steuerbeträgen bei der Übertragung von Immobilienvermögen führen.

Weitere Änderungen

  • Die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag, der bereits Anfang 2021 für einen Großteil der Steuerzahler entfallen ist, wurde inflationsbedingt im Jahr 2023 von bisher 16.956 € auf 17.543 € angehoben. Im Jahr 2024 steigt sie weiter auf 18.130 €.
  • Der Werbungskosten-Pauschbetrag wurde zum 01.01.2023 weiter auf 1.230 € erhöht. Bis zur Höhe des Pauschbetrags können Beschäftigte ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal geltend machen, ohne diese anhand von Belegen nachweisen zu müssen.
  • Aufwendungen für die Altersvorsorge können ab dem 01.01.2023 vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Dadurch erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte.
  • Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung (sog. Ausbildungsfreibetrag) wurde ab dem 01.01.2023 von 924 € auf 1.200 € je Kalenderjahr angehoben. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde zum 01.01.2023 auf 4.260 € angehoben.
  • Der Sparer-Pauschbetrag wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 € auf 1.000 € für Alleinstehende und von 1.602 € auf 2.000 € für Ehegatten/Lebenspartner erhöht.

Darüber hinaus wurden der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag sowie das Kindergeld erhöht. Details hierzu können Sie im Beitrag Steuerliche Entlastungen und Kindergelderhöhung: Beträge erhöht nachlesen.