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Renovierung und häusliches Arbeitszimmer

18.09.2019
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Die Aufwendungen für die Renovierung des häuslichen Badezimmers sind nicht – auch nicht anteilig – als Kosten für ein vorhandenes häusliches Arbeitszimmer absetzbar. Denn ein Badezimmer wird ganz überwiegend privat genutzt.

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zur Höhe von 1.250 € abziehbar, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Unbeschränkt abziehbar sind die Kosten dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt.

Der Kläger im Sachverhalt war selbständiger Steuerberater und nutzte in seinem Einfamilienhaus ein häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt seiner gesamten Tätigkeit darstellte. Das Arbeitszimmer machte 8,43 % der Gesamtfläche des Hauses aus. Der Kläger renovierte im Streitjahr 2011 das Badezimmer und baute es behindertengerecht um; außerdem renovierte er den Flur und reparierte Rollläden. Die Kosten von insgesamt 52.000 € machte er im Umfang von 8,43 % (rund 4.400 €) als Kosten des häuslichen Arbeitszimmers geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage im Grundsatz ab, verwies die Sache allerdings wegen der Reparaturkosten für die Rollläden zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts (s. u.) an das Finanzgericht der ersten Instanz zurück:

  • Nicht zum häuslichen Arbeitszimmer gehören privat genutzte Räume. Aufwendungen, die sich ausschließlich auf privat genutzte Räume beziehen, sind daher nicht absetzbar. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Abzugsbeschränkung für die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers.
  • Anders ist dies bei Aufwendungen, die das gesamte Gebäude betreffen und damit auch das Arbeitszimmer. Diese Aufwendungen sind anteilig absetzbar, nämlich soweit sie auf das Arbeitszimmer entfallen. Der absetzbare Anteil richtet sich nach dem Verhältnis der Flächen des Arbeitszimmers und der Wohnfläche des Hauses.
  • Das Badezimmer ist ein Raum, der ganz überwiegend privat genutzt wird. Die Kosten für die Renovierung sind daher auch nicht anteilig absetzbar. Allerdings muss das Finanzgericht nun noch aufklären, welche Rollläden repariert worden sind. Sollten dies die Rollläden im Wohnzimmer gewesen sein, wären die Kosten nicht absetzbar.

Hinweise:
Hätte der Kläger seine Büroräume angemietet und der Vermieter das Badezimmer renoviert und anschließend die Miete erhöht, hätte der Kläger die Mieterhöhung steuerlich absetzen können. Diese Überlegung führt aber nicht zur anteiligen Absetzbarkeit der Kosten im Streitfall. Denn bei angemieteten Büroräumen entscheidet der Vermieter über die Renovierung und deren Umfang; zudem ist die Erhöhung der Miete aufgrund einer Renovierung nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.

Im Streitfall bezog sich die Renovierung auf privat genutzte Räume, nämlich auf das Badezimmer und den Flur. Baumaßnahmen, die das Gebäude selbst betreffen und nicht nur einzelne Räume, sind anteilig nach dem Flächenverhältnis – im Streitfall wären dies 8,43 % gewesen – absetzbar; zu diesen anteilig absetzbaren Kosten gehören z. B. eine Dachsanierung oder eine Renovierung der Fassade.