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Bei einem Arbeitnehmer, der wie z. B. ein Schiffsoffizier keine erste Tätigkeitsstätte hat, sind die Verpflegungsmehraufwendungen zu kürzen, wenn ihm vom Arbeitgeber unentgeltlich Mahlzeiten gestellt werden. Für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte gilt damit das Gleiche wie für Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte.
Ein Arbeitnehmer, der beruflich auswärtig für mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und von seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird, kann grundsätzlich Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Soweit ihm aber vom Arbeitgeber unentgeltlich Mahlzeiten gestellt werden, sieht der Gesetzgeber eine Kürzung der Verpflegungsmehraufwendungen um 20 % für ein bereitgestelltes Frühstück sowie um jeweils 40 % für ein bereitgestelltes Mittag- und Abendessen vor. Diese Regelungen gelten nach dem Gesetz für Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte. Für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte verweist der Gesetzgeber auf die Regelungen zum Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen dem Grunde nach und auf die Verpflegungspauschalen.
Im Beispiel war der Schiffsoffizier im Streitjahr 2014 an 169 Tagen tätig und wurde auf dem Schiff von seinem Arbeitgeber unentgeltlich mit Frühstück, Mittag- und Abendessen verpflegt. An zehn Hafentagen gab es keine Mahlzeiten auf dem Schiff, so dass sich der Kläger selbst versorgen musste. Er machte die damals geltenden Verpflegungspauschalen für 169 Tage in Höhe von jeweils 24 €, insgesamt 4.056 €, geltend (aktuell: 28 €/Tag). Das Finanzamt erkannte die Verpflegungsmehraufwendungen nur für die zehn Hafentage an, an denen sich der Kläger selbst versorgen musste. Der Kläger erhob wegen der Verpflegungsmehraufwendungen für die restlichen 159 Tage Klage.
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab.
Hinweise:
Die Kürzung im Fall einer unentgeltlichen Mahlzeitengestellung erfolgt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Mahlzeiten, die ihm der Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung stellt, nicht einnimmt; auf den Grund für den Verzicht auf die Mahlzeit kommt es nicht an.
Das Urteil betrifft die aktuelle Rechtslage, die seit der sog. Reisekostenreform 2014 gilt. Vor 2014 erfolgte zwar keine Kürzung der Verpflegungsmehraufwendungen; jedoch musste dafür aufgrund der unentgeltlichen Mahlzeitengestellung ein geldwerter Vorteil versteuert werden.