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Förderzeitraum Überbrückungshilfe IV bis März 2022 verlängert

27.01.2022
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Unternehmer können unter entsprechenden Voraussetzungen weiterhin, zunächst zeitlich befristet vom 1. Januar bis 31. März 2022, die Corona-Überbrückungshilfe IV beantragen. Ein entsprechender Antrag kann allerdings nur über einen prüfenden Dritten eingereicht werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.

Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Zeitraum Januar bis März 2022, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden sowie bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen gelten in begründeten Fällen besondere Vorschriften.

Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Für den Förderzeitraum 1. Januar bis 31. März 2022 gilt, dass bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent der maximale Fördersatz nur noch bei maximal 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der Fixkosten liegt.

In der LAND-DATA Buchhaltungssoftware ADNOVA finance können über einen separaten Menüpunkt die Fixkosten der Monate Januar bis März als csv-Datei abgerufen werden.

Weiterhin hat die Bundesregierung beschlossen, die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2022 zu verlängern.