Das Finanzamt (FA) darf die Erbschaftsteuer im Wege der Schätzung gegen unbekannte Erben festsetzen, wenn die Erben noch nicht bekannt sind und ein Nachlasspfleger bestellt worden ist.
Die Schätzung ist jedoch erst dann zulässig, wenn der Nachlasspfleger ausreichend Zeit hatte, Erben zu ermitteln.
Erbschaftsteuer wird gegenüber den Erben festgesetzt. Gibt es einen Nachlasspfleger, ist der Erbschaftsteuerbescheid ihm gegenüber bekannt zu geben. Ein Nachlasspfleger wird bestellt, wenn der Erbe noch nicht bekannt ist oder wenn nicht sicher ist, ob der Erbe die Erbschaft antritt.
Im Sachverhalt verstarb der Erblasser am 27.02.2014. Die Erben waren zunächst nicht ermittelbar. Anfang Juni 2014 wurde ein Nachlasspfleger bestellt, der eine Erbschaftsteuererklärung abgab. Das FA setzte im April 2015 Erbschaftsteuer in Höhe von ca. 330.000 € gegen die „unbekannten Erben“ fest. Dabei erging der Bescheid hinsichtlich der Anzahl der Erben, der Erbanteile und der persönlichen Freibeträge vorläufig. Das Finanzamt schätzte im Bescheid, dass es 20 Erben gab, die jeweils 5 % geerbt haben und mit dem Erblasser nicht verwandt waren. Nachdem der Nachlasspfleger Einspruch eingelegt hatte, setzte das FA die Erbschaftsteuer auf ca. 265.000 € herab und ging nunmehr von 30 Erben aus. Erst im Klageverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wurden die Erben festgestellt und die Nachlasspflegschaft aufgehoben; die Erben wurden nun Kläger.
Der BFH wies die gegen die Festsetzung der Erbschaftsteuer gerichtete Klage ab.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Nachlasspfleger nach dem Erbfall ausreichend Zeit hatte, zunächst die Erben zu ermitteln. Wieviel Zeit ihm dafür einzuräumen ist, kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Im Allgemeinen gilt die Faustregel, dass ein Jahr ausreichend ist.