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Beantragung von Corona-Hilfen in der Landwirtschaft

19.02.2021
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Die Überbrückungshilfen III berücksichtigen jetzt auch die Situation in der Landwirtschaft: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben die Überbrückungshilfen erneut verlängert und vereinfacht. Damit sollen noch mehr Unternehmen und Selbstständige mit Corona-bedingten Umsatzausfällen unterstützt werden. Der Antrag kann über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer gestellt werden. Die Kosten werden bezuschusst.

LAND-DATA unterstützt mit entsprechenden Auswertungen

Basierend auf der BWA wird eine monatliche Darstellung mit definierten Konten bereitgestellt, um schnell und einfach zu ermitteln, ob und in welchem Umfang die Corona-Überbrückungshilfe III für ein Unternehmen beantragt werden kann. Denn auch die landwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland leiden unter der Krise. In einigen Bereichen ist der Absatz weggebrochen und der Export wurde coronabedingt ausgebremst. Gerade Ferkelerzeuger und Mastschweinehalter erleben die größte Krise seit Jahren. Während Tierhalter bei den vorherigen Corona-Hilfen nicht zum Zug kamen, berücksichtigen die Überbrückungshilfen III jetzt auch die Situation in der Landwirtschaft. So können beispielsweise Futtermittel und Tierarztkosten bei der Berechnung der Fixkosten mit herangezogen werden.

Die Förderung kann von Unternehmen, Soloselbstständigen, und Freiberuflern bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie gemeinnützigen Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen beantragt werden. Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.

 

Auch Aufbau von Onlineshops wird gefördert

Insgesamt werden Fixkostenzuschüsse für Monate mit Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent zwischen November 2020 und Juni 2021 gewährt, auf die auch größere Unternehmen Anspruch haben. Erstattungsfähig sind jetzt auch Fixkosten wie z. B. bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (auch rückwirkend bis März 2020) oder Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro. Der Förderhöchstbetrag liegt bei monatlich 1,5 Millionen Euro (bisher 50.000 Euro; Erhöhung auf 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen in Vorbereitung), im Rahmen der Höchstgrenzen der EU-Beihilferegeln.