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Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Haus

08.02.2021
Solarenergie Landwirtschaft

Zur steuerlichen Anerkennung von Verlusten beim Betrieb einer Photovoltaikanlage muss eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. Dann wird der Steuerabzug sogar anerkannt, wenn Sie mehr als 50 % des erzeugten Stroms für den eigenen Haushalt verwenden.

Verluste werden steuerlich nur berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige eine sog. Gewinnerzielungsabsicht bzw. Einkünfteerzielungsabsicht hat, also über die voraussichtliche Dauer seiner Tätigkeit einen sog. Totalgewinn erzielen will. Nimmt der Steuerpflichtige die Verluste hingegen aus privaten Gründen hin, spricht man von Liebhaberei; die Verluste werden dann steuerlich nicht anerkannt.

Bei dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Haus spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Verluste sind daher steuerlich anzuerkennen. Dies gilt auch dann, wenn der erzeugte Strom zu mehr als 50 % für den eigenen Haushalt verwendet wird.

Woran ist die Gewinnerzielungsabsicht zu erkennen?

Ein Beispiel aus der Praxis verdeutlicht die wichtigsten Grundlagen: Im Jahr 2013 kaufte ein Ehepaar eine Photovoltaikanlage für ihr Einfamilienhaus. Der Preis für die Anlage inklusive Stromspeicher belief sich auf ca. 20.000 €. Der Hersteller gewährte eine Leistungsgarantie von 25 Jahren. In den Jahren 2014 bis 2017 nutzten die Kläger ca. 54 % des erzeugten Stroms für ihren eigenen Haushalt, während sie ca. 46 % gegen Entgelt in das Stromnetz einspeisten. Sie erzielten seit 2013 Verluste, mit Ausnahme des Jahres 2014, in dem der Gewinn aus einer Erstattung der Vorsteuer resultierte. Im Streitjahr 2016 belief sich ihr Verlust auf 261 €, den das Finanzamt wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht anerkannte. Dagegen klagte das Ehepaar.

In seiner Entscheidung nahm das Thüringer Finanzgericht (FG)  eine Gewinnerzielungsabsicht an und gab der Klage statt:

  • Beim Betrieb einer Photovoltaikanlage spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Gewinnerzielungsabsicht. Denn die Verkäufer der Anlagen werben mit Gewinnen, so dass die Kläger hierauf vertraut haben dürften.
  • Von den Klägern kann nicht verlangt werden, dass sie zunächst ein betriebswirtschaftliches Konzept erstellen, aus dem sich der Totalgewinn ergibt. Es wäre auch übersteigert, von den Klägern die Erstellung eines teuren Sachverständigengutachtens zu verlangen, in dem die Entstehung eines Totalgewinns erläutert wird.
  • Zu berücksichtigen ist ferner, dass im Jahr 2013, als die Kläger die Anlage erworben haben, der Strompreis gerade um ca. 9 % gestiegen war. Außerdem haben die Kläger eine höherwertige Anlage erworben, für die eine Garantie von 25 Jahre galt. Daher konnten sie davon ausgehen, dass die Anlage nach dem Ende der steuerlichen Nutzungsdauer noch einen Restwert haben wird.
  • Private Gründe für den Betrieb der Anlage sind nicht ersichtlich: Die Kläger wollten nicht etwa steuerliche Verluste erzielen, um so eine Steuerersparnis erlangen zu können. Auch war ihr Einkommen (zusammen ca. 90.000 €) nicht so hoch, als dass sie durch die Verluste steuerlich in nennenswertem Umfang entlastet wurden. Zwar wollten die Kläger den Strom für ihren eigenen Haushalt nutzen; dieses Motiv ist im Hinblick auf die erwartete Gewinnerzielung unschädlich.

Hinweis

Die Thüringer Richter halten es für übertrieben, dass ein Steuerpflichtiger, der eine kleine Photovoltaikanlage betreibt, aufwendig darlegen muss, warum er von einem Totalgewinn ausgeht. Die künftige Strompreisentwicklung ist zudem so unsicher, dass zuverlässige Prognosen über einen Totalgewinn ohnehin nicht möglich sind.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig, ebenso wie ein vergleichbares Urteil in Baden-Württemberg. Eine Entscheidung des BFH zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb einer Photovoltaikanlage ist daher bis auf Weiteres nicht zu erwarten.

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