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Bemessung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Geschrieben von LAND-DATA GmbH | Feb 27, 2020 8:00:00 AM


Bei der Prüfung, ob ein Unternehmer die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer überschritten hat, bleibt der Umsatz aus dem Verkauf von Waren, für die er keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte, außer Ansatz.

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer abführen, sind dann aber auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt aktuell bei 22.000 € (bis 31.12.2019: 17.500 €) im Vorjahr und bei 50.000 € im laufenden Jahr. Bestimmte umsatzsteuerfreie Umsätze bleiben dabei außer Ansatz. Bei einer Unternehmensgründung wird darauf abgestellt, ob der voraussichtliche Umsatz des Erstjahres 22.000 € überschreiten wird.

Im Sachverhalt hatte der Kläger privat Angelsportgeräte erworben und aus dem Kauf keine Vorsteuer geltend gemacht. In den Jahren 2006 und 2007 wurde er nach eigenen Angaben erstmalig als Einzelunternehmer im Handel mit Angelsportgeräten tätig und erzielte aus dem Verkauf der privat erworbenen Angelsportgeräte Umsätze in Höhe von ca. 25.000 € im Jahr 2006 und ca. 5.000 € im Jahr 2007. Das Finanzamt erkannte den Kläger wegen Überschreitens der Umsatzgrenze nicht als Kleinunternehmer an.

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Kläger im Grundsatz Recht, verwies die Sache allerdings zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück.

Zwar hat der Kläger die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer im Jahr 2006 überschritten. Allerdings waren in dem Umsatz auch Erlöse enthalten, die umsatzsteuerfrei waren. Umsatzsteuerfrei ist nämlich die Lieferung von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen war.

Im Streitfall konnte der Kläger die Vorsteuer für den Erwerb der Angelsportgeräte wohl aber nicht geltend machen. Denn umsatzsteuerlich gilt ein Vorsteuerausschluss für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei. Dies gilt zwar nicht für einen Händler von Jagd- oder Fischereigeräten. Im Zeitpunkt des Erwerbs der Angelsportgeräte war der Kläger nach eigenen Angaben jedoch noch kein Händler, so dass diese Ausnahme vom Vorsteuerabzugsausschluss nicht galt.

Hinweise:
Das FG muss nun noch aufklären, ob die verkauften Angelsportgeräte wirklich dem Abzugsverbot für Aufwendungen für Fischerei unterlagen.

Außerdem muss das FG klären, ab welchem Jahr der Kläger seine einzelunternehmerische Tätigkeit aufnahm. Dies stand im Streitfall noch nicht fest, weil der Kläger zuvor an einer Gesellschaft beteiligt war, die ebenfalls mit Angelsportartikeln gehandelt hatte.