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Anschlussregelungen für das Kurzarbeitergeld

19.11.2020
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Viele Regelungen zum Kurzarbeitergeld gelten befristet und laufen zum Jahresende aus. Die Bundesregierung plant daher Anschlussregelungen für das Kurzarbeitergeld ab Januar 2021.

Um die Maßnahmen weiterzuführen, bedarf es neuer gesetzlicher Regelungen. Ein entsprechender Gesetzentwurf mit den dazugehörigen Verordnungen befindet sich zurzeit in Abstimmung.

Inhalt des Gesetzesentwurfs

  • Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70 / 77 % ab dem vierten Monat und 80 / 87 % ab dem siebten Monat) soll für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist, bis zum 31.12.2021 verlängert werden.
  • Die derzeitig befristeten Hinzuverdienstregelungen sollen ebenfalls insoweit bis 31.12.2021 verlängert werden, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.
  • Zudem soll der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt werden, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 % der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.
  • Ferner sollen die Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld für Betriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, bis zum 31.12.2021 verlängert werden.
  • Auch soll die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmer bis zum 31.12.2021 verlängert werden. Dies soll für Verleihbetriebe gelten, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Darüber hinaus soll die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit bis zum 30.6.2021 verlängert werden. Vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 sollen die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet werden, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30.6.2021 begonnen wurde.

Hinweis:
Das Gesetz muss noch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Es soll zum 01.01.2021 in Kraft treten. Sollten sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens Änderungen ergeben, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

Wo beantrage ich Kurzarbeit für mein Unternehmen?

Ansprechpartner für das Kurzarbeitergeld ist die Bundesagentur für Arbeit. Weiterführende Informationen finden Sie hier.