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ADNOVA finance: Doppelte USt bei Abgrenzungsbuchungen bei Betrieben mit partieller Umsatzsteuer

19.10.2021
ADfinance2021

Mit der nicht mehr aktuellen ADNOVA finance Version vom September 2021 kommt es bei der Erstellung von Abgrenzungsbuchungen bei pauschalierenden Betrieben mit den USt-Systemen 3 und 15 (Pauschalierung mit partieller Umsatzsteuer) vor, dass sowohl in der Abgrenzungsbuchung (Ertragsbuchung) als auch in der Zahlungsbuchung der erfasste USt-Schlüssel gespeichert wird.

In der aktuellen Version ADNOVA finance vom November 2021 werden die Abgrenzungsbuchungen korrekt verarbeitet, d. h. der USt-Schlüssel wird nur in der Ertragsbuchung gespeichert.

Jetzt gleich die aktuelle Version herunterladen und installieren...

In der vorherigen Version betroffen sind ausschließlich Abgrenzungsbuchungen mit den USt-Schlüsseln 4581, 4582, 4583 und 4586 sowie 5001, 5002, 5003 und 5006, die über die Abgrenzungsautomatik erstellt werden.

Beispiel:

04_2021


Diese Konstellation führt dazu, dass beide Buchungen in der USt-Erklärung im Feld 361 (übrige steuerpflichtige Umsätze land- und forstwirtschaftlicher Betriebe § 24 UStG) berücksichtigt werden. Korrekt wäre, dass lediglich der Umsatz der Ertragsbuchung in das Feld 361 eingeht.

Die Ursache für das fehlerhafte Programmverhalten ist die im September 2021 bereitgestellte Änderung bezüglich der Abschlagszahlungen bei Ist-Versteuerung (Siehe Produktinfo „2. Forderungen bei pauschalierenden Betrieben nach § 24 UStG in Verbindung mit der Ist-Versteuerung“).

Folgende Änderungen haben wir mit der Aktualisierung vom November 2021 bereitgestellt, um den Sachverhalt zu bereinigen:

  • Die Programmänderung für die Erfassung von Abschlägen bei Ist-Versteuerung ist erst mit einem Belegdatum ab dem 01.01.2022 nutzbar. Darüber hinaus sind in diesem Zusammenhang die USt-Schlüssel 5xxx nicht mehr zulässig.
  • Bereits erfasste Zahlungsbuchungen mit einem Belegdatum bis zum 31.12.2021, die einen USt-Schlüssel enthalten, werden in den Auswertungen zur Umsatzsteuer (USt-Erklärung, USt-Belastungsvergleich) sowie bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes i. S. d. § 24 (1) S 1 UStG, nicht berücksichtigt.

Haben Sie den Schlüssel 5xxx in der Version vom September 2021 bei der Abgrenzungsautomatik verwendet, achten Sie bitte darauf, dass der USt-Schlüssel im Rahmen aus der Zahlungsbuchung entfernt werden muss.

Eine manuelle Korrektur der fehlerhaften Buchungen ist bei den Schlüsseln 4xxx nicht zwingend erforderlich. Wir empfehlen jedoch, bei neu erfassten Abgrenzungsbuchungen den USt-Schlüssel im Rahmen der laufenden Buchführung aus der Zahlungsbuchung zu entfernen, bis die Aktualisierung vom November 2021 installiert ist.