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ZI Daten: Zahlungsansprüche schnell geltend machen

16.11.2020
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Die Zentrale InVeKos Datenbank, kurz ZID, ist in Deutschland das zentrale Meldeprogramm für
Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung in der Landwirtschaft. Als landwirtschaftlicher Betrieb müssen Sie dort Ihre Zahlungsansprüche geltend machen, die eine Grundvoraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen sind. Wie funktioniert die ZID und was müssen Landwirte melden? Hier erfahren Sie alles Wichtige zur ZI-Datenbank.

Wissenswertes zur Zentralen InVeKos Datenbank (ZID)

Die Zentrale InVeKos Datenbank – auch kurz ZID oder ZI Daten – ist ein Informationsangebot und die zentrale Plattform zur Meldung, Übertragung und Verwaltung von Zahlungsansprüchen (ZA) in Deutschland. Die Abkürzung InVeKos steht für Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem. Landwirtschaftliche Betriebe müssen dort Ihre Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung (BPR) geltend machen.

Die ZID wird auch für die vorgeschriebenen bundesweiten Abgleiche im Bereich der Flächen und Antragsteller genutzt. Außerdem werden in der Datenbank die Ergebnisse der Cross-Compliance Kontrollen sowie der Daten zu Nachwachsenden Rohstoffen (NaWaRo) und zur Transparenz gespeichert.

Die ZI-Datenbank ist eine Erweiterung der HI-Tierdatenbank (HIT), die wir in unserem Beitrag “HI-Tier: Alles zum Meldeprogramm für Tierdaten” für Sie besprochen haben. Betrieben wird sie im Auftrag von Bund und Ländern durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF).

Die ZID ist ein Verwaltungsprogramm und nicht selbst für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen zuständig. Vielmehr erfolgt die Zuteilung und Aktivierung von ZA durch die Agrarverwaltungs- und Prämienstellen der Länder. Diese Stellen sind auch der richtige Ansprechpartner bei Fragen zu den Zahlungsansprüchen, deren Aktivierung, Nutzung oder Übertragung sowie zur Prämienabwicklung im Rahmen der Basisprämienregelung.

Zahlungsansprüche als Grundvoraussetzung für Prämienerhalt bei der Basisprämie

Die Zahlungsansprüche sind die Grundvoraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen, insbesondere im Rahmen der Basisprämie. Sie geben an, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb das Recht auf Prämienerhalt hat.

Im Zuge der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der EU wurden landwirtschaftlichen Betrieben 2015 auf Antrag neue Zahlungsansprüche für die Förderperiode von 2015 bis 2021 zugewiesen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht dabei der beantragten beihilfefähigen Fläche, die von einem Betriebsinhaber bewirtschaftet wird und die er für 2015 in seinem Flächenverzeichnis angemeldet hatte.

Wenn 2015 kein Antrag gestellt wurde, wurden dem Betriebsinhaber auch keine Zahlungsansprüche zugewiesen – das gilt auch für die Folgejahre der Förderperiode; eine nachträgliche Zuteilung ist nicht möglich. Neuzuweisungen nach 2015 können nur in Sonderfällen erfolgen: Bei Junglandwirten; Neueinsteigern; oder, wenn der Antrag 2015 gestellt wurde, aber wegen eines Härtefall-Ereignisses keine ZA zugeteilt wurden. Zuweisungsanträge können bis zum 15.05. eines jeden Jahres bei der Landwirtschaftskammer gestellt werden.

Die Zahlungsansprüche bestimmen die Höhe der Basisprämie, die einem landwirtschaftlichen Betrieb zustehen, vorausgesetzt, er erfüllt im jeweiligen Antragsjahr alle Beihilfevoraussetzungen. Die Zahlungsansprüche müssen von Landwirten jährlich durch Beantragung der Basisprämie aktiviert werden. Dabei gilt: Ein Hektar beihilfefähiger Fläche aktiviert einen Zahlungsanspruch.

Werden Zahlungsansprüche zwei Jahre in Folge nicht genutzt bzw. aktiviert, wird die Anzahl der nicht genutzten ZA in die Nationale Reserve eingezogen. Eine Übersicht der Nutzung Ihrer Zahlungsansprüche können Sie in Ihrem ZA-Konto in der ZI-Datenbank abrufen.

ZI Daten: Zahlungsansprüche in der Landwirtschaft geltend machen

Die ZID leistet die zentrale Erfassung der Zahlungsansprüche innerhalb der deutschen Landwirtschaft, die für die Direktzahlungen im Rahmen der Basisprämie der Agrarsubventionen relevant sind. Jeder Betriebsinhaber, dem Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, ist mit einem ZA-Konto in der Zentralen InVeKos Datenbank geführt.

Wie funktioniert die ZID und was müssen Landwirte beachten? In den folgenden Abschnitten erklären wir von der Anmeldung bis zur Meldung von Übertragungen, wie Sie Ihre Zahlungsansprüche in der Zentralen InVeKos Datenbank richtig geltend machen.

Anmeldung in der ZID mit Betriebsnummer und PIN

Um Zugang zum zentralen Meldeprogramm für Zahlungsansprüche zu erhalten, müssen Sie bei der Anmeldung zur ZID zur Identifikation und Authentifizierung sowohl Ihre Betriebsnummer als auch Ihre PIN eingeben.

Die 12-stellige Betriebsnummer wird landwirtschaftlichen Betrieben von der Adressdatenstelle Ihres Bundeslandes zugewiesen. Für die Vergabe der PIN sind die Regional- und Adressdatenstellen zuständig. Wichtig: Die ZID selbst vergibt keine PIN.

Rinder- und Schweinehalter verwenden für die Anmeldung bei der ZID in der Regel dieselbe Betriebsnummer und PIN, wie bei der Anmeldung zur HI Tier. Einige Länder vergeben jedoch eine separate InVeKos-Antragstellernummer und PIN, mit denen Landwirte sich bei der ZI-Datenbank anmelden. Das ist in den folgenden Bundesländern der Fall:

  • Schleswig Holstein
  • Hamburg
  • Hessen
  • Rheinland-Pfalz
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Sachsen-Anhalt
  • Thüringen

Landesspezifische Besonderheiten bei den Betriebsnummern

In einigen Bundesländern gibt es Abweichungen von der 12-stelligen Betriebsnummer, die Sie bei der Anmeldung zur ZI-Datenbank eingeben müssen:

  • In Baden-Württemberg ist die Betriebsnummer auf den ZA-Bescheiden 14-stellig. Die letzten beiden Ziffern werden bei der Anmeldung in der ZID nicht angegeben.
  • In Bayern wird auf den ZA-Bescheiden die nur 10-stellige sogenannte BALIS-Nummer angegeben. Der Betriebsnummer muss bei der Anmeldung in der ZID dann noch die 09 für Bayern vorangestellt werden.
  • Rheinland-Pfalz gibt teilweise eine 16-stellige Nummer an. Hier entfallen bei der Eingabe der Betriebsnummer bei der ZID-Anmeldung die Ziffern 1 bis 2 sowie 8 bis 9.

Übertragungen in der ZI-Datenbank melden

Sobald Sie sich erfolgreich in der ZID angemeldet haben, haben Sie Zugriff auf Ihr ZA-Konto. Dort können Sie den aktuellen Stand Ihrer Zahlungsansprüche einsehen, Ihre ZA-Kontoauszüge abrufen und im Fall einer Übertragung von Zahlungsansprüchen die entsprechende Meldung vornehmen. Durch die Meldung in der ZID wird der Prämienstelle die Übertragung von Zahlungsansprüchen angezeigt.

Mit Zahlungsansprüchen kann bundesweit gehandelt werden. Seit 2019 kann jeder Zahlungsanspruch mit jeder Fläche in Deutschland aktiviert werden. Der Übernehmer der ZA muss Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs sein. Der Handel ist eine privatrechtliche Vereinbarung und sollte in einem schriftlichen Vertrag geregelt werden.

Zahlungsansprüche können durch Kauf bzw. Verkauf dauerhaft übertragen oder zeitlich befristet verpachtet werden. Im Falle einer Verpachtung werden die Zahlungsansprüche nach Ablauf des Pachtzeitraums automatisch wieder auf dem ZA-Konto des Verpächters angerechnet. Eine ZA-Verpachtung kann auch ohne Fläche, also flächenungebunden erfolgen.

Wichtig: Achten Sie vor dem Erwerb von Zahlungsansprüchen unbedingt darauf, ob diese vom Abgeber regelmäßig genutzt wurden. Denn auch die Übertragung von ZA schützt nicht vor dem Einzug bei zweijähriger Nichtnutzung der Ansprüche.

Die Übertragung der Zahlungsansprüche muss von beiden Handelspartnern in der Zentralen InVeKos Datenbank (ZID) gemeldet werden. Die Handelsbuchung erfolgt in zwei Schritten und der Handel ist erst abgeschlossen, wenn beide Schritte erfolgt sind:

  • 1. Schritt: Der abgebende Betrieb, muss die Anzahl der abzugebenden Zahlungsansprüche in der Zentralen Datenbank in ein Zwischenkonto eintragen. Dann erzeugt er ein Dokument mit einer 5-stelligen Transaktionsnummer (TAN), das er an den Empfänger der Zahlungsansprüche weitergibt. Bei Verpachtung von ZA ist die Laufzeit der Pacht mit anzugeben.
  • 2. Schritt: Der Empfänger bestätigt den Handel, indem er die Zahlungsansprüche mit Hilfe der TAN in sein ZA-Konto einbucht. Das sollte möglichst zeitnah geschehen.

Sie können die Meldung der Übertragung von Zahlungsansprüchen selbst online in der ZID vornehmen oder einen Dienstleister beauftragen. Als Dienstleister für die Übertragung von ZA stehen die Kreisstellen der Landwirtschaftskammer zur Verfügung. Dazu können Sie auf der Webseite Ihrer Landwirtschaftskammer einen Vordruck für die Übertragung von Zahlungsansprüchen herunterladen.

Fälschlicherweise gebuchte Übertragungen von ZA können von Ihnen nach einer Sperrfrist von 14 Tagen in der ZID storniert werden. Alternativ können die zuständigen Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer die Fehlbuchung bei Nachweis sofort für Sie stornieren.

Fristen für die Übertragung von ZA in der ZID: Zahlungsansprüche für 2021 bis Mai geltend machen

Grundsätzlich können Zahlungsansprüche ganzjährig übertragen werden. Nach § 23 InVeKoS-VO muss die Übertragung von ZA innerhalb von einem Monat bzw. vier Wochen nach dem tatsächlichen Nutzungsübergang in der ZID gemeldet werden.

Wenn der Übernehmer die erworbenen Zahlungsansprüche im aktuellen Kalenderjahr im Rahmen der Basisprämie aktivieren will, müssen bestimmte Fristen eingehalten werden. Die Vereinbarung zum Handel muss bis zum 15. Mai des Jahres geschlossen sein und die Zubuchung der ZA auf dem Konto des Übernehmers bis spätestens zum 9. Juni erfolgt sein. Wegen Sonn- und Feiertagen können die Termine um 1-2 Tage variieren.

Für 2021 müssen Sie bei der Übertragung von ZA folgende Fristen beachten:

  • Die Vereinbarung der Übertragung von Zahlungsansprüchen muss bis zum 17. Mai 2021 geschlossen sein.
  • Bis zum 11. Juni 2021 muss dann entweder die Meldung der Übertragung in Form des ausgefüllten Vordrucks bei der Kreisstelle vorliegen; oder die Zubuchung der ZA direkt in der ZID erfolgt sein, wenn Sie die Meldung selbst online in der Datenbank vornehmen.

Nur wenn die ZA-Übertragung innerhalb der Frist abgeschlossen wurde – das heißt, wenn sowohl Übergeber-, als auch Übernehmerbuchung erfolgt sind – können die erworbenen Zahlungsansprüche von dem Übernehmer für die Aktivierung in der Basisprämie 2021 genutzt werden.

In Sonderfällen ist es möglich, dass der Übernehmer einzelne Zahlungsansprüche, die zwar erst nach dem 17. Mai 2021, aber vor dem 31. Mai 2021 übertragen werden, noch für die Basisprämie 2021 aktivieren kann. Dazu muss die Übertragung der Kreisstelle mit Hilfe eines digitalen Änderungsantrages bis spätestens zum 31. Mai 2021 mitgeteilt werden und der Vordruck zur Übertragung bis spätestens zum 11. Juni 2021 bei der Kreisstelle vorliegen.

Wenn die Übertragung von Zahlungsansprüchen in der ZID nicht termingerecht gemeldet wird, kann der Übernehmer die ZA im laufenden Jahr nicht mehr aktivieren und sie entsprechend erst im Folgejahr nutzen. Das gilt auch bei offenen Übertragungen, bei denen der Übernehmer die Zahlungsansprüche nicht innerhalb der Frist auf seinem ZA-Konto hinzu gebucht hat.

Sonderfälle bei der Übertragung von ZA

In bestimmten Fällen kann die Übertragung von Zahlungsansprüchen in der ZID nur durch die zuständige Prämienstelle vorgenommen werden. Zu diesen Sonderfällen zählen etwa Übertragungen im Rahmen der (vorweggenommenen) Erbfolge sowie Änderungen der Betriebsnummer durch eine Gebietsreform oder bei Betriebsteilung bzw. Betriebszusammenlegung.

PIN für die ZID ändern oder neue PIN beantragen

Bei der ersten Anmeldung in der ZI Daten werden Sie automatisch aufgefordert, die Ihnen zugeteilte PIN in eine selbst ausgedachte Ziffernfolge zu ändern, um sicherzustellen, dass nur Sie als Betriebsinhaber selbst die PIN kennen.

Nach einer bestimmten Gültigkeitsdauer muss die PIN erneut in der ZID geändert werden: Als Betriebsinhaber sind Sie verpflichtet, die PIN spätestens alle 24 Monate zu ändern, während Verwaltungsstellen und Mitbenutzer alle 90 Tage eine neue PIN festlegen müssen.

Wenn Sie Ihre PIN an Dritte weitergegeben haben, können Sie den Zugang jederzeit sperren, indem Sie Ihre PIN ändern. Rufen Sie dazu einfach im Hauptmenü der Datenbank unter “Allgemeine Funktionen” den Punkt “PIN ändern” auf.

Sie können bei Ihrer Regional- bzw. Adressdatenstelle eine neue PIN beantragen, für den Fall, dass

  • Sie Ihre PIN vergessen haben,
  • eine Anmeldung nicht möglich ist,
  • oder bei der PIN-Änderung ein Problem aufgetreten ist.

Wichtig: Eine vergessene PIN kann weder bei der Regional- bzw. Adressdatenstelle, noch bei der ZID erfragt werden. In diesem Fall müssen Sie eine neue PIN anfordern. Vor der Beantragung einer neuen PIN sollten Sie jedoch unbedingt bitte die typischen Fehlerquellen bei der PIN-Eingabe überprüfen.

Mitbenutzer bei der ZID anmelden und Vollmachten ausstellen

Landwirte geben Ihre PIN und Betriebsnummer zum Teil an Dritte weiter, etwa damit Viehhändler oder Schlachthöfe Meldungen in der HI Tier für Sie vornehmen. Das sollten Sie jedoch keinesfalls tun, denn PIN und Betriebsnummer gelten in vielen Fällen nicht nur für die Anmeldung in der HIT, sondern auch für die ZID. Andere Personen erhalten so Zugriff auf Ihr ZA-Konto und können im Ernstfall unbefugt Zahlungsansprüche abbuchen und Ihre Zahlungen im Rahmen der Basisprämie beeinflussen.

Zudem gilt: Es darf immer nur eine Person mit derselben Betriebsnummer bei der ZID angemeldet sein. Wenn Sie möchten, dass in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb oder einer Verwaltungsstelle mehrere Personen Zugriff auf die ZI Daten haben, müssen Sie diese als Mitbenutzer anmelden.

Für Mitbenutzer wird von den Regional- bzw. Adressdatenstellen der Länder eine eigene 1- bis 4-stellige Mitbenutzernummer (MBN) und eine eigene PIN vergeben. Die Kompetenzen und Rechte von Mitbenutzern in der ZID können individuell festgelegt werden.

Wenn Sie einen Dienstleister mit der Verwaltung Ihrer Zahlungsansprüche beauftragen, benötigt dieser eine ZID-Vollmacht. Die Vollmacht müssen Sie an die entsprechende Regional- bzw. Adressdatenstelle senden, die sie dann in die Zentrale Datenbank einträgt. Eine Vollmacht für die HIT-Datenbank berechtigt nicht für den Zugriff auf die ZID.

Sie können eine ZID Melde- und Abfragevollmacht (ZI Daten-Gesamtvollmacht), mit der Dienstleister Daten abfragen, melden und ändern können, oder lediglich eine ZID-Lesevollmacht ausstellen. Die entsprechenden Vollmacht-Formulare finden Sie auf der Webseite der Zentralen InVeKos Datenbank. Die Einrichtung einer Vollmacht kann je nach Bundesland kostenpflichtig sein.

Unterstützung für die Buchführung in der Landwirtschaft

Die Meldepflichten von Übertragungen von Zahlungsansprüchen in der ZI-Datenbank sind für Landwirte mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Zu- und Abbuchungen von ZA müssen zudem nicht nur in der ZID, sondern auch in Ihrer Buchhaltung geführt werden. Ihre Buchstelle oder Ihr Steuerberater unterstützen Sie bei der Buchführung Ihres Betriebs und der Verwaltung Ihrer Zahlungsansprüche.

Fazit: Zahlungsansprüche in der ZID geltend machen

Die Zentrale InVeKos Datenbank, kurz ZID oder ZI Daten, ist das zentrale Meldeprogramm für Zahlungsansprüche in der deutschen Landwirtschaft. Dort müssen Landwirte Ihre Zahlungsansprüche geltend machen, die eine Grundvoraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen im Rahmen der Basisprämienregelung sind.

In der ZID können Sie den aktuellen Stand Ihrer Zahlungsansprüche abrufen. Zudem kann bundesweit mit Zahlungsansprüchen gehandelt werden. Eine Übertragung von ZA muss sowohl vom
Abgeber, als auch vom Übernehmer in der ZID gemeldet werden. Landwirte können die Übertragung selbst online in der Datenbank vornehmen, oder die Kreisstellen der Landwirtschaftskammern als Dienstleister beauftragen.