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Landwirte, die Wohnungen für Ferien auf dem Bauernhof anbieten, waren 2020 wegen der Corona-Pandemie vielfach vom Ausfall von Übernachtungen betroffen. Verluste aus der Vermietung von
Ferienwohnungen können steuerlich geltend gemacht werden, und es können Corona-Hilfen
beantragt werden. Hier erfahren Sie alles Wichtige zum Thema und wie eine Buchhaltungssoftware Landwirten hilft, Verluste aus der Vermietung geltend zu machen.
Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben auch die Landwirtschaft vor enorme Herausforderungen gestellt. Für viele Landwirte ist die Vermietung von Ferienwohnungen auf dem Bauernhof ein zusätzliches Standbein neben dem eigentlichen landwirtschaftlichen Betrieb – sie sind von der Krise besonders betroffen.
Zwar ist die Nachfrage nach Ferien auf dem Bauernhof vorübergehend gestiegen, da mehr Menschen ihren Urlaub in Deutschland verbracht haben. Allerdings haben die wechselnden Corona-Beschränkungen zu großen Unsicherheiten im Tourismus geführt. Insbesondere durch die Corona-Lockdowns und die damit verbundenen Beherbergungsverbote für touristische Zwecke sind Urlaubsbetrieben starke finanzielle Einbußen entstanden.
Allein im ersten Lockdown vom 17. März bis zum 15. Mai 2020 ist den Betrieben, die Ferienwohnungen auf dem Bauernhof anbieten, laut einer Umfrage der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland ein Umsatzausfall in Höhe von insgesamt 199,4 Mio. Euro entstanden. Das entspricht pro Betrieb im Durchschnitt rund 20.000 Euro.
Die Rückzahlungen für stornierte Urlaube führen bei vielen Landwirtschaftsbetrieben zu sofortigen Liquiditätsengpässen. Um die Verluste etwas abzumildern, können Landwirte versuchen, sich mit den Urlaubern zu einigen und die Urlaube – wenn möglich – umzubuchen, anstatt das Geld zurückzuerstatten.
Wegen der Corona-Krise haben 2020 viele Landwirte bei der Vermietung ihrer Ferienwohnungen Verluste erzielt. Verluste aus der Vermietung von Ferienwohnungen können im Rahmen eines Verlustabzugs bei der Steuer geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür, dass der Verlust steuerlich anerkannt wird, ist eine Überschusserzielungsabsicht.
Ein Verlust aus der Vermietung einer Ferienwohnung ist unter anderem dann steuerlich anzuerkennen, wenn die Vermietung der Wohnung die ortsübliche Vermietungszeit um maximal 25 Prozent unterschreitet. Bei den 25 Prozent handelt es sich jedoch um keine starre Grenze – es geht vielmehr darum, ob der Steuerpflichtige einem Dauervermieter entspricht. Auch ist die durchschnittliche Auslastung über einen längeren Zeitraum, in dem die Wohnung vermietet wird, zu berücksichtigen, nicht allein die Auslastung im Streitjahr.
Ein Fallbeispiel: “Verluste aus Vermietung von Ferienwohnungen steuerlich geltend machen”.
Wenn die Vermietung auf Dauer bzw. langfristig angelegt ist, wird in der Rechtsprechung von einer Überschusserzielungsabsicht ausgegangen. In diesem Fall werden Verluste aus der Vermietung steuerlich anerkannt.
Ist die Vermietung dagegen nicht auf Dauer angelegt, so muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass er einen Totalüberschuss erzielen wird. Dieser Nachweis erfolgt anhand einer Überschussprognose für einen Zeitraum von 30 Jahren.
In bestimmten Fällen kann auf die Erstellung einer Überschussprognose verzichtet werden. Bei der Vermietung einer Ferienwohnung an wechselnde Urlaubsgäste ist die Prognose dann nicht nötig, wenn der vermietende Landwirt einen der folgenden Punkte nachweisen kann:
Die ortsübliche Vermietungsdauer wird anhand von behördlichen Zahlen bestimmt. Gegebenenfalls können dazu an Stelle von Zahlen zu den tatsächlichen Vermietungstagen auch statistische Zahlen zur Bettenauslastung herangezogen werden. Gerichte können bei einer Prüfung auch auf nicht allgemein veröffentlichte Zahlen zugreifen.
In unserem Beitrag “Corona-Hilfen in der Landwirtschaft: Überblick für Landwirte” haben wir die verschiedenen Hilfsmaßnahmen für die deutsche Landwirtschaft vorgestellt und erklärt, wie sie beantragt werden.
Auch Vermieter von Ferienwohnungen können die Corona-Soforthilfe des Bundes bzw. deren Nachfolgeprogramm, die Überbrückungshilfe von Bund und Ländern, beantragen. Voraussetzung für die Antragsberechtigung ist, dass es sich um eine gewerbliche Vermietungstätigkeit mit Einkünften gemäß § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt. Werden nur private Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt (d.h. Einkünfte nach § 21 EStG), besteht kein Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Corona-Hilfen.
Um die Überbrückungshilfe zu erhalten, muss der Betrieb nachweisen, dass ihm akut in Folge der COVID-19-Pandemie finanzielle Probleme bzw. Liquiditätsengpässe entstanden sind. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Für sie muss ein Nachweis über einen Umsatzrückgang von mindestens 60% im Vergleich zum Vorjahr erbracht werden. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2021.
Für die Monate Januar bis Ende Juni 2021 wird es die erweiterte Überbrückungshilfe III geben. Bei der Überbrückungshilfe III gibt es die Möglichkeit von Abschlagszahlungen, die ab Januar 2021 geltend gemacht werden können. Eine Liste der Antragsberechtigten wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und dem Bundesfinanzministerium online zur Verfügung gestellt.
Antragsberechtigt sind ausdrücklich auch Beherbergungsbetriebe, die von den bundesweiten Schließungen im Rahmen der Corona-Pandemie betroffen sind und einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent aufweisen. Sie erhalten einen Fixkostenzuschuss von maximal 500.000 Euro pro Schließungsmonat und maximal 50.000 Euro Abschlagszahlung.
Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe II und III muss über Ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer erfolgen. Sie stellen den Antrag bei den Bewilligungsstellen der Länder über die bundesweite Online-Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Betriebe, die von den Corona-bedingten Schließungen im November und Dezember 2020 betroffen sind, können außerdem die November- und Dezemberhilfe beantragen. Die Antragsfrist für die Novemberhilfe endet am 31. Januar 2021, Anträge für die Dezemberhilfe können bis zum 31. März 2021 gestellt werden.
Bei der November- und Dezemberhilfe wird tageweise anteilig für die Dauer der angeordneten Schließung ein Zuschuss von 75 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes im November und Dezember 2019 gezahlt. Werden weitere staatliche Leistungen, wie die Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld bezogen werden, werden diese angerechnet.
Wie bei der Überbrückungshilfe muss auch die Antragstellung für die November- und Dezember-Zuschüsse von Ihrem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer über die bundesweite Online-Plattform vorgenommen werden.
Ihre landwirtschaftliche Buchstelle und Ihr Steuerberater beraten Sie zu allen steuerlichen Fragen rund um die Vermietung einer Ferienwohnung auf Ihrem Bauernhof. Auch bei der Antragstellung
für die Corona-Hilfen kann Ihr Steuerberater oder Ihr Ansprechpartner in der Buchstelle Sie
unterstützen.Eine Buchhaltungssoftware für die Landwirtschaft, wie ADNOVA+ von LAND-DATA, hilft Landwirten, die Buchhaltung zu vereinfachen und den Arbeitsaufwand zu reduzieren – auch, wenn Sie neben dem landwirtschaftlichen Betrieb zusätzlich Ferienwohnungen auf Ihrem Hof anbieten. Mit dem digitalen Agrarbüro inklusive App zur mobilen Belegablage haben Sie alle wichtigen Dokumente der aktuellen Buchhaltung und der vergangenen Jahre stets übersichtlich parat.
Um Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung steuerlich geltend zu machen, benötigen Sie Vergleichszahlen zur Auslastung in den vergangenen Jahren. Auch für die Beantragung der Corona-Hilfen müssen Sie zum Teil anhand der aktuellen Buchhaltung und Vergleichszahlen aus den vergangenen Jahren nachweisen, dass Ihr Verdienstausfall oder Liquiditätsengpass durch die Corona-Pandemie bedingt ist.
Bei der Berücksichtigung in der Steuererklärung kann Ihr Steuerberater auf die Zahlen aus der Buchführung mit ADNOVA finance zurückgreifen und diese für die Einkommensteuererklärung direkt exportieren. So wird der Arbeitsaufwand reduziert und Fehler werden vermieden.
Betriebe, die zum Beispiel die Corona-Soforthilfe oder eine Überbrückungshilfe erhalten haben, müssen bei der Steuererklärung für 2020 die Anlage Corona-Hilfen einreichen. Auch dabei unterstützt Sie ADNOVA finance, indem die verbuchten Corona-Hilfen bei der Aufbereitung und Bereitstellung der ESt-Daten automatisch berücksichtigt werden. Alle relevanten Daten können für die Steuererklärung einfach exportiert und ausgedruckt werden.
Für viele Landwirte ist die Vermietung von Ferienwohnungen für Urlaub auf dem Bauernhof ein zusätzliches Standbein neben dem landwirtschaftlichen Betrieb. Wegen der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und damit verbundenen Beherbergungsverboten sind zahlreiche Landwirte von finanziellen Einbußen durch den Ausfall von Übernachtungen im Jahr 2020 betroffen.
Verluste aus der Vermietung von Ferienwohnungen können steuerlich geltend gemacht werden.
Zusätzlich können auch Vermieter von Urlaubsunterkünften Corona-Hilfen beantragen. Mit einer Buchhaltungssoftware wie ADNOVA+ von LAND-DATA haben Sie alle wichtigen Daten Ihrer
Buchhaltung stets parat. Das hilft Ihnen und Ihrem Steuerberater sowohl beim Verlustabzug bei der Steuererklärung, als auch bei der Beantragung von Corona-Hilfen.