<img height="1" width="1" src="https://www.facebook.com/tr?id=2030817090353503&amp;ev=PageViewhttps://www.facebook.com/tr?id=2030817090353503&amp;ev=PageView(44 B) https://www.facebook.com/tr?id=2030817090353503&amp;ev=PageViewhttps://www.facebook.com/tr?id=2030817090353503&amp;ev=PageView &amp;noscript=1">
Überbrückungshilfe Landwirtschaft
<p>ADNOVA+</p>

ADNOVA+

So haben Sie die Hofbuchhaltung jederzeit im Griff: ADNOVA+ unterstützt Steuerberater und ihre Mandanten bei der gesetzeskonformen Ablage und dem sicheren Austausch buchführungsrelevanter Belege

<p>LAND-DATA Newsletter - immer gut informiert!</p>

LAND-DATA Newsletter - immer gut informiert!

Erhalten Sie regelmäßig Updates über Neuigkeiten.

Überbrückungshilfe III: Neue Corona-Hilfen in der Landwirtschaft

15.03.2021
Überbrückungshilfe Landwirtschaft

Aktuell können landwirtschaftliche Betriebe sowie Vermieter von Ferienwohnungen auf dem Bauernhof die Überbrückungshilfe 3 beantragen. Denn die Corona-Krise stellt die weltweite Wirtschaft und auch die Landwirtschaft nach wie vor vor enorme Herausforderungen. Hier erfahren Sie alles Wichtige zu den aktuellen Corona-Hilfen und wie die LAND-DATA Buchhaltungssoftware Landwirten bei der Beantragung hilft.

Bereits im März 2020 wurde die Land- und Ernährungswirtschaft von der Bundesregierung als systemrelevante Branche eingestuft. Um die negativen Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern, werden landwirtschaftliche Betriebe von Bund und Ländern mit Corona-Hilfen unterstützt. Denn auch die deutsche Landwirtschaft leidet unter der Corona-Krise, in einigen Bereichen ist der Absatz ein- oder weggebrochen und der Export landwirtschaftlicher Erzeugnisse wurde in Folge der Pandemie ausgebremst.

In unserem Beitrag “Corona-Hilfen in der Landwirtschaft: Überblick für Landwirte”, haben wir Ihnen die verschiedenen Hilfsmaßnahmen für die deutsche Landwirtschaft vorgestellt und erklärt, wie sie beantragt werden. In unserem Beitrag “Verluste aus Vermietung von Ferienwohnungen: Infos für Landwirte” haben wir für Sie besprochen, wie Sie Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung auf dem Bauernhof steuerlich geltend machen und welche Corona-Hilfen Vermieter beantragen können.

Hier stellen wir Ihnen die neue Überbrückungshilfe III vor und erklären, wie sie beantragt wird und wie eine Buchhaltungssoftware Ihnen bei der Beantragung hilft.

Die Überbrückungshilfe III für landwirtschaftliche Betriebe

Die Überbrückungshilfe von Bund und Ländern ist das Nachfolgeprogramm der Corona-Soforthilfe. Die 1. Phase der Überbrückungshilfe umfasste die Fördermonate Juni, Juli und August 2020. Anschließend wurde sie durch die Überbrückungshilfe II für die Fördermonate September bis Dezember 2020 weitergeführt.

Wegen der anhaltenden Auswirkungen der Pandemie haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Überbrückungshilfe erneut verlängert. Die Überbrückungshilfe III (ÜH 3) führt die Überbrückungshilfe in erweitertem Rahmen und mit einem vereinfachten Verfahren fort.

Die aktuelle Überbrückungshilfe III (ÜH III) umfasst den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021. Die Anträge können seit dem 10. Februar 2021 gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

Für Landwirte wird der Zugang zu dem Hilfspaket erleichtert, da die Überbrückungshilfe III stärker als zuvor auch die Situation in der Landwirtschaft und von landwirtschaftlichen Tierhaltern berücksichtigt. Denn insbesondere Schweinehalter und Ferkelerzeuger sind stark von der Krise betroffen.

Der erweiterte Fixkostenkatalog der ÜH III soll ihnen einen schnellen Zugang zu unbürokratischen Hilfen ermöglichen. Zum Beispiel können sie nun auch Futtermittel und Tierarztkosten bei der Berechnung der Fixkosten mit heranziehen.

Hinweis: Soloselbstsändige können alternativ zur Überbrückungshilfe III mit der Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro beantragen. Die Antragstellung für die Neustarthilfe erfolgt über einen Direktantrag. Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

Welche Leistungen umfasst die Überbrückungshilfe III?

Bei der Überbrückungshilfe III handelt es sich um direkte finanzielle Zuschüsse für die betrieblichen Fixkosten. So sollen wirtschaftliche Existenzen gesichert und die Corona-bedingten Umsatzeinbußen abgemildert werden.

Bei der Überbrückungshilfe III erfolgt eine gestaffelte Fixkostenerstattung in Abhängigkeit von den Umsatzrückgängen im jeweiligen Monat im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019:

  • Bei einem Umsatzeinbruch von 70 % oder mehr werden jetzt bis zu 100 % der förderfähigen Fixkosten erstattet.
  • Bei einem Umsatzrückgang von 50 % bis 70 % werden bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten gezahlt.
  • Bei Umsatzeinbußen von mindestens 30 % werden noch bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten übernommen.
  • Alternative Vergleichszeiträume: Antragstellern wird in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume im Jahr 2019 zur Ermittlung des Umsatzrückgangs zu wählen.

Bei den Anträgen für die Corona-Hilfen zur Unterstützung der Landwirtschaft muss der Betrieb einen Nachweis erbringen, dass die finanzielle Notlage durch die Covid-19-Pandemie bedingt ist. Für den Nachweis sind nicht nur Ihre aktuelle Buchhaltung, sondern auch die Zahlen der vergangen Jahre relevant. Die Anträge für die Überbrückungshilfe müssen von Ihrem Steuerberater gestellt werden. Die LAND-DATA Software für die Buchhaltung in der Landwirtschaft unterstützt den Steuerberater bei der Antragstellung mit der Möglichkeit, die für den Antrag relevanten Daten unkompliziert als CSV-Datei aus ADNOVA finance zu exportieren.

Förderbetrag für Betriebe ist stark gestiegen

Der maximale Förderbetrag wurde von bisher bis zu 50.000 Euro auf nun bis zu 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat angehoben, bzw. 3 Mio. Euro bei Verbundunternehmen. Es sind die beihilferechtlichen Grenzen für alle staatlichen Förderprogramme zu beachten, die aktuell bei 12 Mio. Euro liegen.

Betriebe, die Förderzahlungen von insgesamt weniger als 2 Mio. Euro beantragen, können zwischen einer Bezuschussung nach der Bundesregelung Fixkosten, bei der eine Verlustrechnung vorgelegt werden muss, und der Bundesregelung Kleinbeihilfen wählen.

Die regulären Auszahlungen der Überbrückungshilfe III durch die Länder sollen voraussichtlich ab Mitte März 2021 erfolgen. Zuvor werden Abschlagszahlungen geleistet.

Die förderfähigen Kosten benennt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) online. Zu den erstattungsfähigen Fixkosten für die Landwirtschaft zählen neben den üblichen Fixkosten wie Wasser, Elektrizität, etc. zum Beispiel auch Tierfutter und Tierarztkosten sowie Pachtkosten für den Hof. Personalkosten, die nicht durch Kurzarbeit abgedeckt sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert.

Mit der Überbrückungshilfe III werden zudem mehr Fixkosten als zuvor erstattungsfähig. Dazu zählen etwa bauliche Investitionen zur Umsetzung von Hygienekonzepten in Höhe von bis zu 20.000 Euro pro Monat, rückwirkend bis März 2020, sowie Investitionen in die Digitalisierung, z. B. auch zum Aufbau eines Online-Shops – etwa im Rahmen der Direktvermarktung – in Höhe von einmalig bis zu 20.000 Euro.

Abschlagszahlungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III

Damit das Geld schnell bei den Betrieben ankommt, erhalten Antragsberechtigte bei der Überbrückungshilfe III eine Abschlagszahlung von bis zu 50 % der beantragten Fördersumme. Der Höchstbetrag liegt bei 100.000 Euro pro Fördermonat bzw. 800.000 Euro für den gesamten Förderzeitraum. Die Abschlagszahlungen werden seit dem 26. Februar 2021 ausgezahlt.

Wer ist bei der Überbrückungshilfe III antragsberechtigt?

Wie die bisherigen Überbrückungshilfen, richtet sich auch die Überbrückungshilfe III ausdrücklich an alle Branchen, also auch an Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie an Vermieter von Ferienwohnungen auf dem Bauernhof. Die finanzielle Förderung kann von Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberuflern mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie von gemeinnützigen Organisationen beantragt werden.

Das Ziel ist die Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie von Umsatzausfällen betroffen sind. Um antragsberechtigt zu sein, muss nachgewiesen werden, dass dem Betrieb akut in Folge der Corona-Pandemie finanzielle Engpässe entstanden sind und er nicht bereits Ende 2019 in finanziellen Schwierigkeiten war.

Für jeden Monat, für den der Fixkostenzuschuss im Rahmen der Überbrückungshilfe III beantragt wird, muss der Betrieb einen Nachweis über durch Corona bedingte Umsatzrückgänge in Höhe von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erbringen. Wenn Sie Ihren Betrieb erst zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet haben, gelten gesonderte Vorschriften.

Ist eine Kombination mit anderen Corona-Hilfen möglich?

Für die Überbrückungshilfe III sind ausdrücklich auch Betriebe antragsberechtigt, die bereits andere Corona-Hilfen in Anspruch genommen haben. Wenn Sie für November und Dezember 2020 Förderzahlungen der Überbrückungshilfe II erhalten haben, werden diese angerechnet.

Wenn Sie Zahlungen im Rahmen der November-/Dezemberhilfe für Betriebe, die von den Corona-bedingten Schließungen im November und Dezember 2020 betroffen waren, erhalten, können Sie für diese beiden Monate nicht zusätzlich die Überbrückungshilfe III beantragen.

Informationen zur Antragstellung

Wie bereits bei der 1. und 2. Phase der Überbrückungshilfe, muss auch die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III über einen prüfenden Dritten erfolgen. Das heißt, ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt muss den Antrag für Sie stellen. Die dadurch entstehenden Kosten werden bezuschusst. Der prüfende Dritte stellt den Antrag bei den Bewilligungsstellen der Länder über eine bundesweite Online-Plattform, www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Die offizielle Webseite des Bundes zu den Corona-Hilfen stellt eine Liste mit den häufigsten Fragen (FAQ) zur Überbrückungshilfe III online zur Verfügung.

Überbrückungshilfe III beantragen: So hilft eine Buchhaltungssoftware für die Landwirtschaft

Die Buchhaltungssoftware für die Landwirtschaft von LAND-DATA hilft Ihnen, die Buchhaltung für Ihren landwirtschaftlichen Betrieb digital abzuwickeln und damit den Arbeitsaufwand zu reduzieren und unterstützt Ihren Steuerberater mit entsprechenden Auswertungen, die die Beantragung der Überbrückungshilfe III vereinfachen. Mit dem digitalen Agrarbüro inklusive App zur mobilen Belegablage haben Sie zudem alle wichtigen Dokumente Ihrer aktuellen Buchhaltung und der Vergleichsjahre stets übersichtlich parat.

Auf Basis der betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) stellt die Software eine monatliche Darstellung mit definierten Konten bereit. Das hilft bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang die Corona-Überbrückungshilfe III für Ihren Landwirtschaftsbetrieb beantragt werden kann.

Fazit zur Überbrückungshilfe III für die Landwirtschaft

Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie stellen die Landwirtschaft noch immer vor enorme
Herausforderungen. Die Überbrückungshilfe III umfasst eine gestaffelte Fixkostenerstattung und
berücksichtigt nun verstärkt auch die Situation von Landwirten, insbesondere von landwirtschaftlichen Tierhaltern.

Bei der Überbrückungshilfe III muss der Landwirt für den Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird, einen Corona-bedingten Umsatzrückgang von mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichsmonat im Jahr 2019 nachweisen. Ihr Steuerberater oder Ihr Ansprechpartner in der Buchstelle unterstützt Sie bei Fragen rund um die Antragstellung.Buchstelle finden