Aktueller Steuertipp: Steuerliche IdentifikationsnummerVerwendung teilweise erst ab 01.11.2010 Arbeitgeber müssen die steuerliche Identifikationsnummer erstmalig für die Übermittlung der Lohnbescheinigung 2010 verwenden.
Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) legt nun fest, dass diese Identifikationsnummer vom Arbeitgeber nur dann genutzt werden muss, wenn
Hintergrund hierfür ist, dass authentifizierte Arbeitgeber ab 2010 die Möglichkeit erhalten sollen, die steuerliche Identifikationsnummer des Arbeitnehmers beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen.
Allerdings kann der Service laut BMF-Schreiben voraussichtlich erst ab April 2010 zur Verfügung gestellt werden. Daher wird es nicht beanstandet, wenn die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 bis zum 31.10.2010 unter Angabe der eTIN (elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) erfolgt.
Zu beachten ist, dass die Verwendung der eTIN ab dem 01.11.2010 nur noch zulässig ist, wenn
die steuerliche Identifikationsnummer auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht eingetragen ist,
der Arbeitnehmer sie nicht mitgeteilt hat und
die Ermittlung der Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern nicht zum Erfolg geführt hat.
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